Wahlgesetz und Wahlreglement. 73
8. 8.
Die zuständigen Behörden haben für jeden Wahlbezirk
den Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten hat, und
einen Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu er-
nennen, sowie das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen
ist, zu bestimmen.
Alles dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und
Tag und Stunde der Wahl 6. 9 des Neglements), ist min-
destens acht Tage vor dem Wahltermin durch die zu amt-
lichen Publikationen dienenden Blätter zu veröffentlichen und
von den Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise bekannt
zu machen.
Vergl. 5. 30 A. 2.
8. 9.
fes Tag der Wahl wird von dem Bundespräsidium
estgesetzt.
Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags
und wird um 6 Uhr Nachmittags geschlossen.
Vergl. Wahlgesetz 8. 14.
8. 10.
Der Wahlvorsteher (§. 8 des Reglements) ernennt aus
der Zahl der Wähler seines Wahlbezirks einen Protokoll-
führer und drei bis sechs Beisitzer und ladet dieselben min-
destens zwei Tage vor dem Wahltermine ein, beim Be-
ginne der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes
zu erscheinen.
Die Wahlvorsteher, Beisitzer und Protokollführer er-
halten keine Vergütung. Sie dürfen kein unmittelbares
Staatsamt bekleiden (§. 9 des Gesetzes).
8. 11.
Der Tisch, an welchein der Wahlvorstand Platz nimmt,
it so aufzustellen, daß derselbe von allen Seiten zugäng-
ich ist
ist.
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne)
zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Vor dem Be-