8 Verfassung des Deutschen Reichs.
Zunächst wurde am 15. November 1870 zwischen dem
Norddeutschen Bunde und Baden und Hessen eine Verein-
barung Über Gründung des Deutschen Bundes und An-
nahme einer Bundesverfassung geschlossen. ) Dann folgte
am 25. November 1870 der Vertrag zwischen dem Nord-
deutschen Bunde, Baden und Hessen einerseits und Würt-
temberg andererseits über den Beitritt Württembergs zur
Verfassung des Deutschen Bundes.:) Den Schluß bildete
der Vertrag vom 23. November 1870 (erst 1871 publi-
cirt), betr. den Beitritt Bayerns zur Verfassung des
Deutschen Bundes.))
Der zum 24. November 1870 einberufene Reichstag
des Norddeutschen Bundes ertheilte zu den mit den Süd-
staaten abgeschlossenen Verträgen die verfassungsmäßige
Zustimmung. In der Reichstagssitzung vom 5. Dezember
1870 theilte der Minister Delbrück ein Schreiben des
Königs von Bayern an den König von Preußen mit, worin
die Annahme des Titels eines Deutschen Kaiser durch
König Wilhelm angeregt wurde. Durch die Vorlage vom
9. Dezember 1870 wurde der Antrag gestellt, daß der
Deutsche Bund den Namen Deutsches Reich und der
König von Preußen den Namen Deutscher Kaiser füh-
ren solle. Durch Beschluß vom 10. Dezember 1870 trat
der Norddeutsche Reichstag dieser Abänderung der Ver-
fassung mit 188 gegen 6 Stimmen bei, und am 31. De-
zember 1870 wurde die Verfassung des Deutschen
Bundes (bezw. Reichs), wie sie zwischen dem Norddeutschen
Bunde und Baden und Hessen vereinbart war, im Bundes-
gesetzblatt veröffentlicht.
Vom 1. Januar 1871 ab führt der zu einem Deutschen
Bunde erweiterte Norddeutsche Bund den Namen Deutsches
Reich. Die Proklamirung der Erneuerung der
Deutschen Kaiserwürde erfolgte am 18. Januar 1871
1) Unten S. 95 ff. — 2) Unten S. 99 ff. — 3) Unten S. 110 ff