Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs.

96  Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.

die  vorgerückte  Zeit,  theils  die  Fortdauer  des  Krieges,  theilt
endlich  die  in  einigen  betheiligten  Staaten  bereits  erfolgte
Regulirung  des  Landesbudgets  der  Aufstellung  eines  Etats
für  die  Militärverwaltung  des  Deutschen  Bundes  für  das
Jahr  1871  entgegenstellen,  ist  man  übereingekommen,  daß
die  Gemeinschaft  der  Ausgaben  für  das  Laudheer  erst  mit
dem  1.  Januar  1872  beginnen  soll.  Bis  zu  diesem  Tage
wird  daher  der  Ertrag  der  im  Artikel  35  bezeichueten  gemeinschaftlichen
  Abgaben  nicht  zur  Bundeskasse  fließen,  sondern
  den  Staatskassen  Badens  und  Hessens,  letzterer  rücksichtlich
  des  auf  Südhessen  fallenden  Antheils,  verbleiben
und  es  wird  der  Beitrag  dieser  Staaten  zu  den  Bundesausgaben
  durch  Matrikularbeiträge  aufgebracht  werden,
wegen  deren  Feststellung  dem  im  nächsten  Jahre  zu  berufenden
  Reichstage  eine  Vorlage  gemacht  werden  wird.

Auch  die  Bestimmungen  in  den  Artikeln  49—52  der
Bundesverfassung  sollen  für  Baden  erst  mit  dem  1.  Januar
1872  in  Wirksamkeit  treten,  damit  die  für  die  Ueberleitung
der  Landesverwaltung  der  Posten  und  Telegraphen  in  die
Bundesverwaltung  erforderliche  Zeit  gewonnen  werde.

Im  Uebrigen  wurden  noch  nachstehende,  im  Laufe  der
Verhandlungen  abgegebene  Erklärungen  in  gegenwärtiges
Protokoll  niedergelegt:

Man  war  darüber  einverstanden,

1)  zu  Artikel  18  der  Verfassung,  daß  zu  den,  einem
Beamten  zustehenden  Rechten  im  Sinne  des  zweiten
Absatzes  dieses  Artikels  diejenigen  Rechte  nicht  geören,

  welche  seinen  Hinterbliebenen  in  Beziehung  auf
ensionen  oder  Unterstützungen  etwa  zustehen;

X  zu  den  Artikeln  35  und  38  der  Verfassung,
daß  die  nach  Maaßgabe  der  Zollvereinsverträge  auch
ferner  zu  erhebenden  Uebergangsabgaben  von  Branntwein
  und  Bier  ebenso  anzusehen  sind,  wie  die  auf  die
Bereitung  dieser  Getränke  gelegten  Abgaben;  ç

3)  zu  Artikel  38  der  Verfassung,  daß,  so  lange  die
jetzige  Besteuerung  des  Bieres  in  Hessen  fortbesteht,
nur  der  dem  Betrage  der  Norddeutschen  Braumalzsteuer
  entsprechende  Theil  der  Hessischen  Biersteuer  in
die  Bundeskasse  fließen  wird;