96 Vorgeschichte der Reichsverfassung.
die vorgerückte Zeit, theils die Fortdauer des Krieges, theilt
endlich die in einigen betheiligten Staaten bereits erfolgte
Regulirung des Landesbudgets der Aufstellung eines Etats
für die Militärverwaltung des Deutschen Bundes für das
Jahr 1871 entgegenstellen, ist man übereingekommen, daß
die Gemeinschaft der Ausgaben für das Laudheer erst mit
dem 1. Januar 1872 beginnen soll. Bis zu diesem Tage
wird daher der Ertrag der im Artikel 35 bezeichueten gemeinschaftlichen
Abgaben nicht zur Bundeskasse fließen, sondern
den Staatskassen Badens und Hessens, letzterer rücksichtlich
des auf Südhessen fallenden Antheils, verbleiben
und es wird der Beitrag dieser Staaten zu den Bundesausgaben
durch Matrikularbeiträge aufgebracht werden,
wegen deren Feststellung dem im nächsten Jahre zu berufenden
Reichstage eine Vorlage gemacht werden wird.
Auch die Bestimmungen in den Artikeln 49—52 der
Bundesverfassung sollen für Baden erst mit dem 1. Januar
1872 in Wirksamkeit treten, damit die für die Ueberleitung
der Landesverwaltung der Posten und Telegraphen in die
Bundesverwaltung erforderliche Zeit gewonnen werde.
Im Uebrigen wurden noch nachstehende, im Laufe der
Verhandlungen abgegebene Erklärungen in gegenwärtiges
Protokoll niedergelegt:
Man war darüber einverstanden,
1) zu Artikel 18 der Verfassung, daß zu den, einem
Beamten zustehenden Rechten im Sinne des zweiten
Absatzes dieses Artikels diejenigen Rechte nicht geören,
welche seinen Hinterbliebenen in Beziehung auf
ensionen oder Unterstützungen etwa zustehen;
X zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung,
daß die nach Maaßgabe der Zollvereinsverträge auch
ferner zu erhebenden Uebergangsabgaben von Branntwein
und Bier ebenso anzusehen sind, wie die auf die
Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben; ç
3) zu Artikel 38 der Verfassung, daß, so lange die
jetzige Besteuerung des Bieres in Hessen fortbesteht,
nur der dem Betrage der Norddeutschen Braumalzsteuer
entsprechende Theil der Hessischen Biersteuer in
die Bundeskasse fließen wird;