Vorgeschichte der Reichsverfassung. 99
9) zu Artikel 80 der Verfassung lenthält Ueber-
gangsbestimmungenj.1)
Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im
Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, deren Er-
klärung zu Gesetzen des Deutschen Bundes der Bundes-
gesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 21. Juli
d. J., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der
Militär= und Marineverwaltung, nicht gehört, und daß
das Gesetz vom 31. Mai d. J., betreffend die St. Gott-
hard -Eisenbahn, ) jedenfalls nicht ohne Veränderung
seines Inhalts zum Bundesgesetze würde erklärt werden
können.
Gegenwärtiges Protokoll ist vorgelesen, genehmigt und
von den im Eingange genannten Bevollmächtigten in Einem,
in das Archiv des Bundeskanzler-Amts zu Berlin nieder-
zulegenden Exemplare vollzogen worden.
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Vertrag
zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und
Hessen einerseits und Württemberg andererseits, be-
treffend den Beitritt Württembergs zur Verfassung
des Deutschen Bundes, nebst dazu gehörigem Protokoll,
vom 25. November 1870.
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des
Norddeutschen Bundes, Seine Königliche Hoheit der Groß-
herzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Groß-
herzog von Hessen und bei Rhein einerseits und Seine
1) Die angezogenen Artikel der vereinbarten Verfassung entspre-
chen zumeist den Artikeln der Reichsverfassung, Art. 80 der verein-
barten Verfassung ist oben S. 91 abgedruckt.
2) Dieses Gesetz ist durch Reichsgesetz vom 2. Mai 1871 ausge-
hoben.
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