Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Art  ein  entsprechender  Raum  für  solche  Nachtragungen  offen  zu  halten.  Erweist  sich
dieser  Raum  später  als  unzureichend,  so  sind  die  weiteren  Eintragungen  unter  Bei—
behaltung  der  bisherigen  Nummer  an  anderer  Stelle  vorzunehmen  und  diese  Stelle  bei
der  bisherigen  Nummer  unter  „Bemerkungen“  zu  bezeichnen.

4.Erfordert  die  Erledigung  des  Geschäftsauftrags  eine  Reihe  von  Einzelhandlungen,
insbesondere  bei  Prozeßvertretungen,  Erbschaftsregulirungen,  Vermögensverwaltungen
und  allen  Vollmachtsaufträgen,  so  sind  sogleich  nach  Eintragung  des  Auftrags  in  das
Geschäftsbuch  besondere  Handakten  zu  bilden,  in  denen  alle  in  den  Händen  des  Gewerbetreibenden
  zurückbleibenden  Entwürfe,  Vollmachten,  Schriftstücke,  Belege,  Rechnungen,
Quittungen  und  anderen  Eingänge  nach  zeitlicher  Reihenfolge  zu  vereinigen  sind.

Die  Handakten  sind  so  zu  führen  und,  soweit  erforderlich,  durch  kurze  Aufzeichnungen
über  die  Geschäftsthätigkeit  jederzeit  so  zu  vervollständigen,  daß  daraus  der  Stand  des
Verfahrens  und  jede  Einzelhandlung  des  Gewerbetreibenden  zu  ersehen  ist.  Sie  sind
fortlaufend  mit  Seiten=  oder  Blattzahlen  zu  versehen.

Auf  dem  Unschlage  der  Handakten  sind  Name,  Stand  und  Wohnung  des  Auftraggebers,
  der  wesentliche  Inhalt  des  Auftrags,  der  Werthgegenstand  und  die  Nummer  des
Geschäftsbuches  anzugeben.

5.  In  das  Geld=  und  Urkundenbuch  sind  alle  von  dem  Gewerbetreibenden  auf
Grund  des  Geschäftsauftrags  für  den  Auftraggeber  oder  für  einen  Dritten  in  Empfang
genommenen  Gelder,  Werthpapiere  (Aktien,  Gesellschaftsantheile,  Zinsscheine,  Checks,
Loose  2c.),  Wechsel-,  Hypotheken-,  Schuld=  und  sonstige  Urkunden,  sowie  andere  Werthgegenstände
  einzutragen.  Die  Vorschrift  in  Ziffer  3  Absatz  3  findet  entsprechende  Anwendung.


Die  Eintragungen  in  das  Geld=  und  Urkundenbuch  sind  in  deutscher  Sprache  und
in  deutschen  oder  lateinischen  Schriftzeichen  unmittelbar  bei  Empfang  und  bei  Wiederausgabe
  zu  bewirken.  Die  Nummer  der  Eintragung  im  Geld=  und  Urkundenbuch  ist  in
dem  Geschäftsbuche  bei  der  betreffenden  Geschästsnummer  zu  vermerken.  Gelder  sind
nach  ihrem  Gesammtbetrage  anzugeben.  Die  Werthpapiere,  Urkunden  und  sonstigen
Werthgegenstände  sind  einzeln  unter  Angabe  des  Geldwerthes  aufzuführen  und  so  zu
bezeichnen,  daß  sie  von  anderen  gleichen  Gegenständen  unterschieden  werden  können.

Die  empfangenen  Gelder,  Werthpapiere,  Wechsel-,  Hypotheken-,  Schuld=  und  andere
Urkunden  sind  in  einem  besonderen  Behältniß  aufzubewahren.  Giebt  sie  der  Gewerbetreibende
  einem  Dritten  in  Verwahrung,  so  ist  dies  unter  Darlegung  des  Sachverhalts
und  unter  Bezeichnung  des  Verwahrers  in  Spalte  „Bemerkungen“  zu  vermerken.  Der
Gewerbetreibende  hat  hiervon  den  Auftraggeber  sofort  zu  benachrichtigen.