I. Europa. 146 10. Braunschweig.
g. Ablösbarkeit der gutsherrlichen und sonstigen Realrechte.
$ 36. Alle privatrechtlichen Reallasten an Zehnten, Hand- und Spanndiensten,
Geld-, Getreide- und sonstigen Naturalabgaben und Leistungen, womit das Eigentum
oder das erbliche Besitzrecht an einem Grundstück beschwert ist oder in Zukunft
beschwert werden könnte, sowie auch alle bloß persönlichen, d. h. gewissen Personen
ohne den Besitz eines Grundstückes obliegenden Dienste und Leistungen sind, ohne
Rücksicht auf den Rechtsgrund ihrer Entstehung, der Ablösung dergestalt unterworfen,
daß ihre Aufhebung gegen eine Entschädigung, welche das Gesetz bestimmen
wird, verlangt werden darf!.
bh. Aufhebung der Feudalrechte.
$ 37. Alle im Umfange des Herzogtums belegenen Lehne jeder Art, es mögen
solche von dem Landesfürsten, von öffentlichen Anstalten, Korporationen oder von
Privatpersonen relevieren, unmittelbare oder Afterlehne sein, sind der Aufhebung des
lehnsherrlichen und agnatischen Lehnsverbandes in den noch gesetzlich zu bestimmenden
Verhältnissen unterworfen?.
i. Recht der Beschwerde.
$ 38. Jedermann darf in seiner Angelegenheit schriftliche Bitten an den
Landesfürsten und die Landesbehörden in vorschriftsmäßiger Weise und mit Beobachtung
der vorgeschriebenen Ordnung richten und Beschwerden über gesetz- oder
ordnungswidrigesVerfahren der Behörden bis zur obersten Staatsbehörde, welche ihn
unmittelbar bescheiden wird, schriftlich verfolgen?.
4. Einzelne Pflichten. a. Staatslasten.
$ 39. Die Teilnahme an den Staatslasten trifft alle, welche im Staatsgebiete
wohnen oder Grundeigentum besitzen, allgemein und nach gleichmäßigen Grundsätzen.
Nur Erlasse, jedesmal höchstens für die Dauer einer Finanzperiode, keine
Befreiungen von denselben können bewilligt werden. Die Fürstlichen Schlösser,
Paläste, Gebäude und Gärten und das Grundeigentum und Einkommen der Kirchen
und übrigen frommen Stiftungen, soweit dasselbe jetzt von den ordentlichen Steuern
befreit ist, sind frei von Staatslasten.
ı Zu vergleichen Neue Gemeinheits-Teilungs-Ordnung vom 20. Dezember 1834 Nr. 1
de 1835 und Ablösungs-Ordnung vom 20. Dezember 1834 Nr. 20. Wegen der Ergänzungen zu
beiden siehe Rhamm a. a. 0. S. 130 Anm. 1 zu $ 36.
? Zu vergleichen Gesetz, betr. die Aufhebung der Feudalrechte und die Errichtung von
Familienstammgütern, vom 28. März 1837 Nr. 13 in Verbindung mit dem Gesetz vom 13. Dezember
1849 Nr. 51, betr. die gänzliche Aufhebung des Lehnsverbandes, ferner Gesetz vom 19. März 1850
Nr. 12, betr. die Aufhebung der Familien-Fideikommisse in Verbindung mit dem Gesetz vom
20. Mai 1858 Nr. 30, betr. die Errichtung von Familienstammgütern, auch $ 41 des Ausführungsgesetzes
zum B.G.B.
® Statt der Beschwerde ist jetzt in vielen Fällen die Klage bei dem Verwaltungsgerichtshofe
gegeben. (Gesetz vom 14. Mürz 1895 Nr. 25.) — Zu vergleichen ferner $ 114 der N. L.-O.