I. Europa. 249 13. Hessen.
Für Art. 55: Wählbar zu Abgeordneten der Städte und Wahlbzirke sind alle stimmberechtigten
Urwähler (Art. 6, 7, 8), gleichviel, wo sie zur Zeit der Wahl ihren Wohnsitz haben. —
Art. 12.
Für Art. 56: Stimmberechtigt und wählbar bei den Wahlen des Adels (Artikel 2 Nr. 7)
sind diejenigen adeligen Grundeigentümer, welche mindestens den einem Normalsteuerkapital
von 2100 .& für eigentümliches oder nutznießliches Vermögen entsprechenden Betrag seit Anfang
des Rechnungsjahres, in welchem die Wahl vorgenommen wird, an Grundsteuer jährlich entrichten.
Nur solche können an diesen Wahlen teilnehmen, welche die in den Artikeln 6 und 8 bezeichneten
Bedingungen der Stimmberechtigung in sich vereinigen. — Art. 5; Gesetz vom
6. Juni 1885.
Für Art. 57: Die Ernennung der Abgeordneten der Städte und Walılbezirke geschieht durch
zwei Wahlen. Die erste Wahl bestimmt die Wahlmänner und von diesen werden die Abgeordneten
gewählt. — Art. 4.
Bei den Wahlen der Wahlmänner und der Abgeordneten sind nur Staatsbürger, welche
das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, stimmberechtigt. — Art. 6.
Stimmberechtigt (Urwähler) bei der Wahl der Wahlmänner sind diejenigen Staatsbürger,
welche seit Anfang des Rechnungsjahres, in welchem die Wahl vorgenommen wird, zu einer direkten
Staatssteuer herangezogen oder, wenn dies nicht der Fall ist, kommunalsteuerpflichtig sind, und
zwar an dem Orte, an welchem sie wohnen. Wer in verschiedenen Orten Wohnungen besitzt,
kann nur an einem dieser Orte, und zwar nach seiner Wahl, die Stimmberechtigung ausüben.
Für Militärpersonen, welche sich bei der Fahne befinden, gilt der Standort als Wohnort.
Diejenigen aktiven Militärpersonen und diejenigen Invaliden, welche gesetzlich Staatsoder
Kommunalsteuern nicht zu entrichten haben, werden in bezug auf ihre Stimmberechtigung
so betrachtet, als entrichteten sie diese Steuern. — Art. 7 in der Fassung des Gesetzes vom
6. Juni 1885.
Wählbar zu Wahlmännern sind die stimmberechtigten Urwähler (Artikel 6, 7, 8), welche
in der Wahlgemeinde (Artikel 19) ihren Wohnsitz haben und seit Anfang des Rechnungsjahres,
in welchem die Wahl vorgenommen wird, an direkten Staatssteuern mindestens den einem Normalsteuerkapitel
von 80 ‚4 entsprechenden Betrag für eigentümliches oder nutznießliches Vermögen
jährlich entrichten. — Art. 9 in der Fassung des Gesetzes vom 6. Juni 1885.
Für Art. 58: Ein Mitglied der ersten Kammer kann nicht zur zweiten gewählt werden,
auch an den Wahlen der Wahlmänner und Abgeordneten keinen Teil nehmen.
Ebensowenig können die in Art. 2 Nr. 7 bezeichneten Wähler an den Wahlen der Wahlmänner
und der Abgeordneten der Städte und Wahlbezirke teilnehmen. — Art. 13.
Für Art. 59: Die Abgeordneten zur zweiten Kammer werden auf die Dauer von sechs Jahren
gewählt.
Es wird jedoch die zweite Kammer alle drei Jahre in der Weise teilweise erneuert, daß
nach Ablauf der ersten drei Jahre einer Wahlperiode die Hälfte austritt und durch neue Wahlen
ersetzt wird. Die nach den ersten drei Jahren austretenden Abgeordneten werden, wenn die
zweite Kammer vollständig durch neue Wahlen im ganzen Lande gebildet worden ist, in einer
Sitzung der zweiten Kammer derart durch das Los bestimmt, daß von den Abgeordneten in jeder
Provinz die Hälfte ausscheidet.
Außerdem findet während der Dauer von sechs Jahren eine neue Wahl von Abgeordneten
nur dann statt:
1. wenn ein Abgeordneter stirbt;
2. wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder seine Stelle niederlegt;
3. wenn ein Abgeordneter in den gesetzlich bestimmten Fällen aus der Ständeversammlung
gänzlich ausgeschlossen wird;
4. wenn ein Abgeordneter die Wählbarkeit verliert;
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