I. Europa. 375 22. Sachsen.
Es dürfen weder neue Klöster errichtet, noch Jesuiten, oder irgendein anderer
geistlicher Orden jemals im Lande aufgenommen werden.
2. Rechte des Königs über die Kirchen.
$ 57. Der König übt die Staatsgewalt über die Kirchen (jus circa sacra), die
Aufsicht und das Schutzrecht über dieselben nach den diesfallsigen gesetzlichen Bestimmungen
aus, und es sind daher namentlich auch die geistlichen Behörden aller
Konfessionen der Oberaufsicht des Ministeriums des Kultus untergeordnet.
Die Anordnungen in betreff der inneren kirchlichen Angelegenheiten bleiben
der besonderen Kirchenverfassung einer jeden Konfession überlassen. Insbesondere
wird die landesherrliche Kirchengewalt (jus episcopale) über die evangelischen Glaubensgenossen,
solange der König einer andern Konfession zugetan ist, von der $ 41 bezeichneten
Ministerialbehörde ferner in dem seitherigen Maße ausgeübt.
3. Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt.
$ 58. Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt können auch bis
zu der obersten weltlichen Staatsbehörde gebracht werden.
4. Rechtsverhältnis der Diener der Kirchen.
$ 59. Die Kirchen und Schulen und deren Diener sind in ihren bürgerlichen
Beziehungen und Handlungen den Gesetzen des Staats unterworfen.
5. Stiftungen.
$ 60. ‚Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den Kultus, den Unterricht,
oder die Wohltätigkeit bestimmt sein, stehen unter dem besonderen Schutze
des Staats, und das Vermögen oder Einkommen derselben darf unter keinem Vorwande
zum Staatsvermögen eingezogen, oder für andere, als die stiftungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Nur in dem Falle, wo der stiftungsmäßige Zweck nicht
mehr zu erreichen steht, darf eine Verwendung zu andern ähnlichen Zwecken, mit
Zustimmung der Beteiligten und, insofern allgemeine Landesanstalten in Betracht
kommen, mit Bewilligung der Stände erfolgen.
Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
I. Organisation der Ständeversammlung.
1. Allgemeine Bestimmungen. Ständeversammlunginzwei
Kammern. Ständische Provinzialverfassung.
& 61. Für das ganze Königreich Sachsen besteht eine allgemeine, in zwei
Kammern abgeteilte Ständeversammlung.
Neben selbiger wird die besondere Provinzial-Landtagsverfassung in der Oberlausitz
und die Kreistagsverfassung in den alten Erblanden, vorbehaltlich der in
Rücksicht beider nötig werdenden Modifikationen, noch ferner fortbestehen.
Rechtsgleichheit und Verbindung der beiden Kammern.
$ 62. Beide Kammern sind in ihren Rechten und Befugnissen einander gleich.
Zeit und Ort der Sitzungen beider sind jederzeit dieselben.
2. Erste Kammer. Mitglieder derselben.
$ 63. Zu der ersten Kammer gehören folgende Mitglieder:
1. die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses;