Diese scharfe Trennung besteht allerdings zwischen
Ziff. 1 und 2 einerseits und Ziff. 3 des Art. 101 andererseits;
verfehlt aber dünkt es mich, diese Trennung auch zwischen
Ziff. 4 und Ziff. 2 eintreten zu lassen. Wie kann man übrigens
sagen: der neuerliche Frevel müsse beim ersten ausgezeichneten
Rückfalle mit dem früheren Frevel auch in der Art gleichartig
sein, daß sie sämtlich nach Ziff. 1 oder Ziff. 2 strafbar
seien? — Sind denn die vorausgehenden Frevel überhaupt
nach Art. 101 und nicht vielmehr nach Art. 79, 83, 85 und 87
strafbar ? Falls die zweite Verurteilung die Summe von
32 Mk. 40 Pfg. nicht erreicht, so liegt deswegen doch nicht
eine Verurteilung teilweise nach Ziff. 1 und teilweise nach
Ziff. 2 vor. In einem solchen Falle würde vielmehr, wie
Ganghofer-Weber S. 334 in anderem Zusammenhange
hervorhebt, Geldstrafe, geschärft nach Art.59 Ziff. 12ff.
einzutreten haben. Wird dieselbe Person darauf nochmal
wegen der gleichen Entwendung verurteilt, und zwar in der
Weise, daß der ausgesprochene Schadens- oder Wertersatz
für sich allein 32 Mk. 40 Pfg. nicht erreicht, wohl aber unter
Hinzurechnung der vorausgegangenen Verurteilung, so ist
jetzt erst die zweite Voraussetzung des Art. 101 Ziff. 1
erfüllt.
Wird endlich derselbe Frevler im gleichen Jahre nochmals
zu mindestens 5 Mk. 40 Pfg. Wert- oder Schadensersatz
verurteilt, so ıst der Tatbestand des Art, 101 Ziff. 1
gegeben. Dabei ist es, wie vorher, völlig unerheblich, ob der
Betrag zu 5 Mk. 40 Pfg. schon in einer oder erst in mehreren
Sitzungen erreicht wird. Im letzteren Falle kann allerdings,
weil der gesetzliche Mindestbetrag nicht vorliegt, nur auf geschärfte
Geldstrafe erkannt werden. Tritt aber in einer
späteren Sitzung eine erneute Verurteilung hinzu, die unter
Hinzurechnung der vorausgegangenen 5 Mk. 40 Pfg. ausmacht,
so ist im Urteile des letzterkennenden Gerichtes die
vorausgegangene Bestrafung, falls sie noch nicht verbüßt
oder erlassen ist, aufzuheben und lediglich auf den Grund
des Art. 101 Ziff. 1 zu erkennen. Es ist eben in allen Fällen
völlig irrelevant, ob der geforderte Wert- oder Schadensersatz
schon durch die erste oder aber erst durch mehrere Verurteilungen
erreicht wird. Ist jedoch die frühere Strafe be-