Full text : Die allgemeinen Grundsätze des Bayerischen Forst-Strafrechtes.

Diese  scharfe  Trennung  besteht  allerdings  zwischen
Ziff.  1  und  2  einerseits  und  Ziff.  3  des  Art.  101  andererseits;
verfehlt  aber  dünkt  es  mich,  diese  Trennung  auch  zwischen
Ziff.  4  und  Ziff.  2  eintreten  zu  lassen.  Wie  kann  man  übrigens
sagen:  der  neuerliche  Frevel  müsse  beim  ersten  ausgezeichneten
Rückfalle  mit  dem  früheren  Frevel  auch  in  der  Art  gleichartig
  sein,  daß  sie  sämtlich  nach  Ziff.  1  oder  Ziff.  2  strafbar
seien?  —  Sind  denn  die  vorausgehenden  Frevel  überhaupt
nach  Art.  101  und  nicht  vielmehr  nach  Art.  79,  83,  85  und  87
strafbar  ?  Falls  die  zweite  Verurteilung  die  Summe  von
32  Mk.  40  Pfg.  nicht  erreicht,  so  liegt  deswegen  doch  nicht
eine  Verurteilung  teilweise  nach  Ziff.  1  und  teilweise  nach
Ziff.  2  vor.  In  einem  solchen  Falle  würde  vielmehr,  wie
Ganghofer-Weber  S.  334  in  anderem  Zusammenhange
  hervorhebt,  Geldstrafe,  geschärft  nach  Art.59  Ziff.  12ff.
einzutreten  haben.  Wird  dieselbe  Person  darauf  nochmal
wegen  der  gleichen  Entwendung  verurteilt,  und  zwar  in  der
Weise,  daß  der  ausgesprochene  Schadens-  oder  Wertersatz
für  sich  allein  32  Mk.  40  Pfg.  nicht  erreicht,  wohl  aber  unter
Hinzurechnung  der  vorausgegangenen  Verurteilung,  so  ist
jetzt  erst  die  zweite  Voraussetzung  des  Art.  101  Ziff.  1
erfüllt.

Wird  endlich  derselbe  Frevler  im  gleichen  Jahre  nochmals
  zu  mindestens  5  Mk.  40  Pfg.  Wert-  oder  Schadensersatz
  verurteilt,  so  ıst  der  Tatbestand  des  Art,  101  Ziff.  1
gegeben.  Dabei  ist  es,  wie  vorher,  völlig  unerheblich,  ob  der
Betrag  zu  5  Mk.  40  Pfg.  schon  in  einer  oder  erst  in  mehreren
Sitzungen  erreicht  wird.  Im  letzteren  Falle  kann  allerdings,
weil  der  gesetzliche  Mindestbetrag  nicht  vorliegt,  nur  auf  geschärfte
  Geldstrafe  erkannt  werden.  Tritt  aber  in  einer
späteren  Sitzung  eine  erneute  Verurteilung  hinzu,  die  unter
Hinzurechnung  der  vorausgegangenen  5  Mk.  40  Pfg.  ausmacht,
  so  ist  im  Urteile  des  letzterkennenden  Gerichtes  die
vorausgegangene  Bestrafung,  falls  sie  noch  nicht  verbüßt
oder  erlassen  ist,  aufzuheben  und  lediglich  auf  den  Grund
des  Art.  101  Ziff.  1  zu  erkennen.  Es  ist  eben  in  allen  Fällen
völlig  irrelevant,  ob  der  geforderte  Wert-  oder  Schadensersatz
schon  durch  die  erste  oder  aber  erst  durch  mehrere  Verurteilungen
  erreicht  wird.  Ist  jedoch  die  frühere  Strafe  be-