Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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zu  bestimmen.  Im  Uebrigen  hat  eine  von  der  Amtsversammlung  gemäß  Art.  41  Abs.  3
Ziff.  4  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1891  (Reg.  Blatt  S.  103)  zu  bestellende  Kommission
die  Vertretung  des  weiteren  Kommunalverbands  wahrzunehmen.  Der  Oberamtmann
darf  dieser  Kommission  nicht  angehören.

Die  in  den  8S§.  12,  14,  43,  46  und  46  a  des  Gesetzes  vorgesehenen  Beschlüsse  der
Gemeinden  werden  vom  Gemeinderath  mit  Zustimmung  des  Bürgerausschusses  gefaßt.
Im  Uebrigen  hat  vorbehaltlich  der  etwa  in  einzelnen  Fällen  nach  den  bestehenden  Gesetzen
gebotenen  Mitwirkung  des  Bürgerausschusses  der  Gemeinderath  die  Vertretung  der
Gemeinde  in  Angelegenheiten  der  Krankenversicherung  wahrzunehmen.

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Die  versicherungstechnische  Berathung  der  Behörden  für  den  Vollzug  des  Krankenversicherungsgesetzes
  liegt  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  ob.  An  diese  haben
sich  die  Kreisregierungen  und  Oberämter  zu  wenden,  wenn  sie  im  Vollzug  des  Gesetzes
einer  versicherungstechnischen  Berathung  bedürfen.

S.  6.

Die  im  Gesetz  zugelassenen  Beschwerden  sind  vorbehaltlich  besonderer  Bestimmungen
(vgl.  Art.  14  des  Ausführungs-Gesetzes  vom  16.  Dezember  1888,  Reg.  Blatt  S.  419)  bei
derjenigen  Behörde  anzubringen,  welche  den  den  Gegenstand  der  Beschwerde  bildenden
Bescheid  oder  Beschluß  eröffnet  hat.  Das  Beschwerderecht  wird  aber  auch  durch  Anbringung
  der  Beschwerde  bei  derjenigen  Behörde,  von  welcher  der  Bescheid  oder  Beschluß
ausgeht,  oder  bei  der  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde  zuständigen  Behörde  gewahrt.

Wenn  ein  Oberamt  als  höhere  Verwaltungsbehörde  entschieden  hat,  so  ist  die  gegen
deren  Beschluß  zulässige  Beschwerde  an  die  Centralbehörde  durch  Vermittelung  der  Kreisregierung
  dem  Ministerium  des  Innern  vorzulegen  und  hat  sich  bei  der  Vorlage  die
Kreisregierung  gutachtlich  zu  äußern.

S.  7.

Die  Amtsversammlungen,  Gemeinde=  und  Stiftungsbehörden  haben  beim  Abschluß
von  Verträgen  mit  Orts=  und  Distriktsärzten  und  bei  Festsetzung  der  Bedingungen  für
die  Benützung  von  Spitälern,  Bezirkskrankenhäusern  und  dergl.  auf  die  Verhältnisse  der
Krankenkassen  thunlichst  Rücksicht  zu  nehmen.

Hierauf  ist  bei  gegebenem  Anlaß  Seitens  der  Kreisregierungen  und  Oberämter
hinzuwirken.  "