I. Europa. 192 51. Rumänien.
Sektion II. Über den Senat.
Art. 67. Für den Senat teilt sich der Wahlkörper in jedem Bezirke in zwei
Kollegien.
Art. 68. Es nehmen im ersten Kollegium teil diejenigen, welche ein jährliches
ländliches oder städtisches Grundeinkommen von mindestens 2000 Leis haben, mit
Erlassung des Zensus für folgende Personen:
&. die gewesenen und gegenwärtigen Präsidenten oder Vizepräsidenten einer der
gesetzgebenden Versammlungen;
b. die gewesenen und gegenwärtigen Deputierten und Senatoren, welche an
zwei Legislaturperioden teilgenommen haben;
c. die Generäle und Obersten und die, welche einen dem eines Generals oder
Obersten entsprechenden Grad haben;
d. die gewesenen und gegenwärtigen Minister oder diplomatischen Vertreter
des Landes;
e. die gewesenen und gegenwärtigen Mitglieder oder Präsidenten der Appellationshöfe,
die Generalstaatsanwälte bei den Appellationsgerichtshöfen, die Präsidenten,
Mitglieder oder Staatsanwälte des obersten Gerichts;
f. diejenigen, welche das Doktorats- oder Lizentiatsdiplom in irgendeinem
Fache besitzen und in ihrem Berufe sechs Jahre gewirkt haben;
g. die Mitglieder der rumänischen Akademie.
Art. 69. Es nehmen teil im zweiten Kollegium alle direkten Wähler aus den
Städten und Landgemeinden, welche ein ländliches oder städtisches Grundeinkommen
von 2000 Leis herunter bis zu 800 Leis haben, sowie die Kaufleute und Gewerbetreibende,
welche eine Patentsteuer I. oder II. Klasse bezahlen.
Es sind in diesem Kollegium vom Zensus befreit folgende Personen:
a. diejenigen, welche ein Doktordiplom irgendeines Faches oder einen andern
von besonderen Hochschulen stammenden Titel besitzen, der den Wert gleich dem
eines Doktortitels hat;
b. die Lizentiaten des Rechtes, der Literatur, der Philosophie oder positiven
Wissenschaften;
c. die gewesenen Justizbesmten und die im Dienste, welche sechs Jahre lang
gedient haben;
Nur die Richter und Staatsanwälte jeden Grades werden hier als Justizbeamte angesehen.
d. die diplomierten Ingenieure, Baumeister, Apotheker und Tierärzte;
e. die Lehrer der Stadtschulen des Staates oder der vom Staate anerkannten
Sekundärschulen;
f. die Pensionäre, welche ein Minimalruhegehalt von 1000 Leis jährlich bekommen.
Art. 70. Jedes dieser beiden Kollegien stimmt für sich ab.
Das erste Kollegium wählt zwei Senatoren für jeden Bezirk.
Das zweite Kollegium wählt einen Senator für jeden Bezirk, mit Ausnahme
folgender Bezirke, welche wie folgt wählen: Ilfov fünf; Jassy drei; Braila, Covurlui,