Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

19.  169

 

B.

A.  Für  die
Für  die!  Prüfung
Aichung  ohne

 

Stempelung

Für  einen  Apparat  bis  zu  100  1  Raumgehalt  6,00  4,00

»  »  ,,uber1001b164001  Naungehalt  .  12,00  9,00

„  „  „  „  400  1  „  600  1  „  16,00  12,00

„  „  „  „  6001  „  800  I  „  20000  15,00

„  „  „  „  800  1  „1000  !  »  24,00  18,00
für  jedes  volle  oder  angefangene  Hundert  Liter  22  2

ein  Mehransatz  vo  .  2,00  1,00

 

 

Bei  den  durch  die  Präzisionsaichmeister  vorzunehmenden  provisorischen  Aichungen  und
Prüfungen  von  Kubizirapparaten  für  Fässer  ist  nur  die  Hälfte  vorstehender  Gebührensätze
zu  berechnen.

6.  Für  die  Prüfung  und  Beglaubigung  einer  der  zur  Prüfung  von  Waagen  zugelassenen
  Gewichtsgeräthschaften  oder  Hebelsystemc  ist  das  Anderthalbfache  derjenigen
  ungekürzten  Gebühren  (Spalte  K)  zu  erheben,  welche  nach  der  Taxe  für  die  Aichung
der  bei  dieser  Prüfung  benützten  Waage  anzusetzen  wären

7.  Frr  die  vollständige  Construktionsprüfung  aller  Theile  eines  Gasmessers  mit
Oeffnung  des  Gehäuses  ist  der  dreifache  Betrag  der  seiner  Leistung  entsprechenden,  im  Abschnitt
  IX  angesetzten  Gebühr  für  Prüfung  ohne  Stempelung  (Spalte  B)  zu  erheben.

8.  Für  die  Prüfung  und  Beglaubigung  von  Maaßen  und  Gewichten,  welche  die
Genauigkeit  der  Control-Normale  einhalten  sollen,  oder  für  welche  die  Fehlerbestimmung
und  die  Ausfertigung  eines  Fehlerverzeichnisses  mit  der  Genauigkeit  der  Hauptnormale
oder  mit  der  Genauigkeit  von  Copien  des  Urmaaßes  und  des  Urgewichtes  erfolgt,
sowie  für  die  Prüfung  und  Beglaubigung  von  feineren  Waagen,  z.  B.  solchen,  welche
zur  Vergleichung  der  Control-Normale  der  Gewichte  mit  den  Hauptnormalen  dienen  sollen,
ist  ein  Gebührenbetrag  von  zwei  Mark  für  jede  Stunde  der  auf  die  betreffenden  Messungen
beziehungsweise  Wägungen  und  die  zugehörigen  Berechnungen  und  Ausfertigungen  verwendeten
Zeit  in  Ansatz  zu  bringen.