I. Europa. 89 8. Baden.
der ersten Kammer und, wenn der Landtag nicht versammelt ist, dem Präsidenten
des Staatsministeriums schriftlich anzuzeigen.
829. (Gesetz vom 24. August 1904.) Bei der Wahl der grundherrlichen
Abgeordneten sind alle adeligen Eigentümer oder Miteigentümer eines ım GroßBherzogtum
befindlichen Gutes wahlberechtigt, welchem im Jahre 1806 die Eigenschaft
der Reichsunmittelbarkeit oder das Recht der Patrimonialgerichtsbarkeit zustand.
Adeligen Grundbesitzern, deren im Großherzogtum befindlicher, als Stammgut
anerkannter, nach dem Rechte der Erstgeburt und nach der Lineal-Erbfolge vererblicher
liegenschaftlicher Besitz nach Abzug des Lastenkapitals im Kataster der
direkten Steuern auf mindestens zweimalhunderttausend Mark veranschlagt ist,
kann durch Entschließung des Großherzogs die vererbliche Berechtigung zur Teilnahme
an der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten beigelegt werden. Fallen die Voraussetzungen
der Verleihung weg, so erlischt die Berechtigung.
8 30. (Gesetz vom 24. August 1904.) In Ermangelung des katholischen
Landesbischofs tritt der Bistumsverweser in die erste Kammer ein.
$ 31. (Gesetz vom 24. August 1904.) Vom Großherzog werden in die erste
Kammer berufen:
1. zwei höhere richterliche Beamte,
2. weitere Mitglieder, jedoch nicht mehr als sechs, ohne Rücksicht auf Stand
und Geburt.
8 32. (Gesetz vom 24. August 1904.) . Die zwei höheren richterlichen Beamten
werden auf die Dauer ihres Amts ernannt. Im übrigen erfolgt die Ernennung der
vom Großherzog berufenen Mitglieder und ebenso die Wahl der Abgeordneten der
Grundherren, der Hochschulen, der Berufskörperschaften und der Städte und Kreise
für die vierjährige Landtagsperiode.
$ 32a. (Gesetz vom 24. August 1904.) Bei den Wahlen der im $ 27 Ziffer 4
bis 7 bezeichneten Mitglieder sind nur solche Personen wahlberechtigt, welche die
badische Staatsangehörigkeit besitzen, im Großherzogtum einen Wohnsitz haben,
mindestens fünfundzwanzig Jahre alt sind, und bei denen keine der im $ 35 bezeichneten
Tatsachen vorliegt.
Die bei diesen Wahlen Wahlberechtigten sind auch wählbar, sofern sie dar
dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben. Das Ruhen der Wahlberechtigung gemäß
$ 35 Ziffer 4 schließt die Wählbarkeit nicht aus. Diesen Voraussetzungen der Wählbarkeit
müssen auch die im $ 28 bezeichneten Stellvertreter entsprechen.
Außerdem ist bei den Wahlen der Abgeordneten der Hochschulen die Wahlberechtigung
auf die ordentlichen Professoren der betreffenden Hochschule und bei
den Wahlen der Grundherren die Wählbarkeit auf die nach $ 29 Wahlberechtigten
beschränkt.
8 32b. (Gesetz vom 24. August 1904.) Wer Mitglied der zweiten Kammer ist,
kann nicht als Mitglied in die erste Kammer eintreten.
Nimmt ein Mitglied der ersten Kammer die Wahl als Abgeordneter zur zweiten
Kammer an, so hört damit die Mitgliedschaft in der ersten Kammer auf.
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