III. Afrika. 983 155. Marokko.
Die dem Amil untergeordneten „Scheichs‘‘, die über einen kleinen Teil der Kabyle stehen,
sind auch „Machsen“. Diese Ämter gelangen meist an die Großgrundbesitzer der Kabyle.
Die Ernennung der Beamten ist das wichtigste Mittel des Sultans zur Wahrung seiner
Herrschaft über die Stämme. Die Beamten sind persönlich dem Sultan für ihren Bezirk haftbar,
namentlich für das Eingehen der Steuern; ihnen wiederum haftet der Stamm oder der Bezirk
solidarisch für die aufzubringenden Summen.
Als Steuern sind die altislamischen Steuern Sekkat und Aschur in Kraft geblieben. Außerdem
zahlen die Nichtmachsenstämme — und das ist der praktisch wesentliche Teil der Untertanenpflicht
— seit mehreren Jahrhunderten die ‚„Naiba‘“ (‚Quote‘), eine außerordentliche
Umlage, ursprünglich die Lieferung von Geld, Kamelen, Maultieren und Kriegskontingenten
umfassend, in neuerer Zeit auch auf die Stellung der regulären Soldaten, der „Askar‘, ausgedehnt.
Die Stämme suchen sich vielfach diesen Leistungen zu entziehen, und so ist der Sultan
oft gezwungen, sich die Steuern an der Spitze seines Heeres zu holen und unternahm früher fast
alljährlich einen Zug (Harka) zu diesem Zweck durch die verschiedenen Gegenden seines Reichs.
Mächtigen Sultanen gelang es hierbei, auch über solche Stämme, die gewöhnlich unbotmäßig waren,
Amile einzusetzen und sie zu Steuern heranziehen und auf diese Weise das Blad el Machsen zu
vergrößern.
Die Städte gehören sämtlich dauernd zum Blad el Machsen. Sie erhalten vom Sultan
Gouverneure, die den Paschatitel zu führen pflegen. Die Macht der Stadtgouverneure ist ge-:
wöhnlich größer als die der ländlichen, da ihre Herrschaft besser befestigt ist.
Die einzelne Stadt zerfällt meist in Viertel („Hauma‘“‘), über denen ein „Mokaddem‘“ steht.
Wo das nicht der Fall ist, sind über die Bewohner nach Kabylenherkunft Mokaddems gesetzt.
Aus den Städten fließt dem Sultan außer Sekkat und Aschur eine Torabgabe (,Meks‘‘)
zu, sowie eine Umsatzsteuer, die auf gewissen Märkten vom Käufer und Verkäufer erhoben wird.
An den hohen drei Festen bringt jede Stadt dem Sultan zum Tribute ‚„‚Hediya‘‘ gewisse Geldsummen
und eine Anzahl ihrer speziellen Fabrikate oder Handelswaren dar.
Die in Stadt und Land sehr zahlreichen Juden sind einer besonderen, sehr niedrigen Judensteuer
(,„Dsiy&‘‘) unterworfen. Die allgemeinen staatebürgerlichen Verpflichtungen treffen sie nicht.
Sie werden nur als Schützlinge des Sultans im Lande geduldet. In den Städten leben sie unter
einem vom Sultan eingesetzten „Scheich el Ihud‘“'in einem besonderen Judenviertel (,Mellah‘‘) und
genießen dort für innere Gemeindeangelegenheiten einer weitgehenden Selbstverwaltung.
Die Angehörigen der fremden nichtmohammedanischen Staaten, die „Christen‘‘ leben nach
dem Grundsatze der konsularischen Verwaltung gänzlich außerhalb der marokkanischen Staatsordnung.
Sie haben durch dieBildung von Schutzverhältnissen ihre Freiheit von der marokkanischen
Verwaltung auch auf zahlreiche marokkanische „Schutzgenossen‘‘ ausgedehnt.
5. Abschnitt. Das Becht.
Obwohl der Koran und die Sunna die Grundlage des Rechte sind, gründet sich die Rechtsprechung
nicht unmittelbar auf sie, sondern in erster Linie auf den „Urf‘, das örtliche Gewohn-,
heiterecht, und in zweiter Linie auf die örtliche Gerichtepraxis. In dritter Linie steht das theoretische
Gelehrtenrecht der malekitischen Schule. Das einflußreichste Werk ist der „Muchtassar‘“
des Sidi Chalil, eine zusammenfassende Darstellung des öffentlichen und Privatrechts, in der die
Werke aller bedeutenden Lehrer der malekitischen Schule verarbeitet sind. Das Werk Sidi Chalils
ist die Grundlage für den Rechtsunterricht. Die allgemeine Anerkennung in der marokkanischen
Rechtswissenschaft gibt diesern Werke eine gesetzähnliche Bedeutung.
Eine moderne Gesetzgebung hat dies Recht nicht geändert. Es gibt kein Gesetzbuch, auch
in der neuesten Zeit ist nie der Gedanke einer weltlichen Gesetzgebung durch den Sultan aufgetaucht.
Wohl hätte der Sultan die Macht, seinen Willen auch auf diesem Gebiete zur Geltung
zu bringen, denn faktisch geht der Befehl des Sultans vor Schrarecht, doch ist die Macht des alten
Rechts kaum zu unterschätzen.
Dagegen ist gewohnheitsrechtlich eine Menge des theoretischen Rechte geändert und
namentlich außer Kraft gesetzt.