Full text : VHD-Reglement.

Teil  4.  Kommentierte  Ordnung  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

B.  Anweisungen.

Leitungsstellen  können  im  Rahmen  ihrer  Kompetenzen  Anweisungen  (ANW)  an
untergeordnete  Organisationseinheiten  und  Stellen  geben.
Mittels  Anweisung  werden  u.a.

einmalig  zu  erledigende  Aufgaben  zugewiesen,
Untersagungen  ausgesprochen,

spezielle  Berichte  angefordert,

verbindliche  Vorgaben  gemacht.

Anweisungen  können  nur  innerhalb  der  Befehlsketten  gemäß  8  4.  F.  gegeben
werden.

Bei  zweifelhaften  Anweisungen  steht  untergeordneten  Stellen  das
Beschwerdeverfahren  offen.  Näheres  regelt  eine  Verfahrensordnung.

Kommentar  zu  $  9.B.

Eine  Anweisung  ist  die  Festlegung  eines  bestimmtes  Verhaltens,  sie
entspricht  einem  militärischen  Befehl.  Sie  ist  Ausdruck  der  Weisungsbefugnis,
  von  der  bereits  häufig  die  Rede  war.  Durch  die  in  der
Hilfsdienstordnung  begründete  Hierarchie  ist  klar  geregelt,  wer
berechtigt  ist,  welchem  Empfängerkreis  Anweisungen  zu  erteilen.
Durch  die  freiwillige  Meldung  zum  Hilfsdienst  erkennen  Hilfsdienstkräfte
  diese  Hierarchie  an  und  haben  entlang  der  Befehls-  und
Meldeketten  entsprechend  Folge  zu  leisten.  Mit  der  Eingliederung  in
eine  Stelle  und  Unterzeichnung  einer  Verpflichtungserklärung  (siehe
$8.B.II.)  erkennen  Hilfsdienstkräfte  zudem  auch  die  Weisungsbefugnis
  ihrer  Vorgesetzten  an  und  verpflichten  sich,  den  Anweisungen
  Folge  zu  leisten.  Um  Missbrauch  mit  der  Weisungsbefugnis  zu
vermeiden,  wurde  ein  Beschwerdeverfahren  eingerichtet.  Damit  ist
sichergestellt,  daß  nur  sinnvollen  Anweisungen  Folge  geleistet  werden
muß  und  auch  nur,  wenn  diese  im  Rahmen  der  Kompetenzen
derjenigen  Stelle  liegen,  welche  die  Anweisung  herausgibt.  Wird  eine
ergangene  Anweisung  nicht  befolgt,  ohne  daß  der  Beschwerdeweg

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