Teil 4. Kommentierte Ordnung für den vaterländischen Hilfsdienst.
B. Anweisungen.
Leitungsstellen können im Rahmen ihrer Kompetenzen Anweisungen (ANW) an
untergeordnete Organisationseinheiten und Stellen geben.
Mittels Anweisung werden u.a.
einmalig zu erledigende Aufgaben zugewiesen,
Untersagungen ausgesprochen,
spezielle Berichte angefordert,
verbindliche Vorgaben gemacht.
Anweisungen können nur innerhalb der Befehlsketten gemäß 8 4. F. gegeben
werden.
Bei zweifelhaften Anweisungen steht untergeordneten Stellen das
Beschwerdeverfahren offen. Näheres regelt eine Verfahrensordnung.
Kommentar zu $ 9.B.
Eine Anweisung ist die Festlegung eines bestimmtes Verhaltens, sie
entspricht einem militärischen Befehl. Sie ist Ausdruck der Weisungsbefugnis,
von der bereits häufig die Rede war. Durch die in der
Hilfsdienstordnung begründete Hierarchie ist klar geregelt, wer
berechtigt ist, welchem Empfängerkreis Anweisungen zu erteilen.
Durch die freiwillige Meldung zum Hilfsdienst erkennen Hilfsdienstkräfte
diese Hierarchie an und haben entlang der Befehls- und
Meldeketten entsprechend Folge zu leisten. Mit der Eingliederung in
eine Stelle und Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung (siehe
$8.B.II.) erkennen Hilfsdienstkräfte zudem auch die Weisungsbefugnis
ihrer Vorgesetzten an und verpflichten sich, den Anweisungen
Folge zu leisten. Um Missbrauch mit der Weisungsbefugnis zu
vermeiden, wurde ein Beschwerdeverfahren eingerichtet. Damit ist
sichergestellt, daß nur sinnvollen Anweisungen Folge geleistet werden
muß und auch nur, wenn diese im Rahmen der Kompetenzen
derjenigen Stelle liegen, welche die Anweisung herausgibt. Wird eine
ergangene Anweisung nicht befolgt, ohne daß der Beschwerdeweg
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