Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Ergänzung  derer  von  Stuttgart,  IX.  15.  X.  437.  Ihr  Gebrauch  bei  Verfertigung  der  Consertpsionslisten,
  IX  34  Nähere  zur  Vollständigkeit  derselben  dienende  Vorschriften,  zob.  —
Ingl.  wegen  ihrer  Aufbewahrung  und  genauen  Führung,  X.  263.  200.  508.

Samilien·  Stiftungen.  Vorschrift  wegen  der  Oberaufsicht  darüber  in  verschiedenen  Beziehungen,

„Vlll.  3o0.  Besteurung  ihrer  verzinslicheu  Capitallen,  425.

Samilien-Verrräge.  Die  Bestätigung  derselben  ist  von  den  cremten  Personen  bei  dem  II.  Ob.  Justiz-Senat
  vorzunehmen,  VI.  30.  v.  24

Farbhltzer,  Sarbwaaren,  Westindische.  Impostirung  derselben,  X.  432.

Jaßnachts,  Kustbarkeiten.  Beschränkung  der  dabei  gewhhnl  Vermummungen,  IX.  ar.  Aufhebung
der  sogenannten  Narrengünfte  und  Narrengerichte,  ebend.

atallen.  S.  Appellat,  Fat.

Jedern,  Bett,  und  Schreibfedern.  Einfuhr-Zolt,  VIII  q76.  Z„

Seldbau.  Gehoͤrt  zum  Ressort  des  K.  Ob  L.  Oek.  Coll.  VII.  a10.  Die  Verbefserung  defsselben  st
der  Aufsicht  der  betreffenden  Kreishauprleute  übertragen,  VI.  33.  Z.  Ueber  Cultur-Mutationen
  erkennt  das  2  W.  Dep.  der  K.  Ob.  Fin  Kammer,  VII.  170.

FSelde.  Besichtigung.  Pornahme  derselben  vor  der  Zehend-Verleihung,  VI.  61.  65.  J.  1.

§elderbrennen.  Vorschriften  wegen  desselben,  VlI.  341

Seldhuter.  S.  Cetificate.  *

Leldmesser.  Vorschriften  für  dieselben,  VI.  r37.  §.  10—  12.  Unterricht,  Prüfung  und  Anstellung
der  Feldmesser  und  Oberfeldmesser,  VIIlI.  260.  267.

Leldp  Postamt.  VII.  120  IX.  lor

Feldprediger.  Befugnisse  und  Jura  stolae  derselben,  Vl.  55.

Seld-Drobstel.  Anordnung  derselben,  VI.  58.  Ernennung  des  Feld-Probstes,  exrend.  Dessen  Dienst-Verhälrnisse
  und  ,  gute  58.  309.  Untergeordnete  Prädicaturen,  VII.  ar7.  Felo=  Prob-=fitei-Sprengel,

  X.  Nro.  53.  Beil.  S.  7#.  *

Feld  Hroducte.  Von  Ausländern  in  ein  fremdes  Territorium  ausgeführt  sind  zu  verzollen,  Zoll-O.
  S.  S##.Nähere  Bestimmung  dieser  Verordnung  und  Ausnahmen,  VIII.  308.  Daß  zu  diesen
  Ansnahmen  das  Holz  nicht  gehhre  X.  178.  Die  Einfuhr  der  von  I##nländern  auf  ausländ.
  Territorium  selbst  erzeugten  ist  Jollfrei,  ebend.  Weitere  Bestimmungen  wegen  des  Zolls
und  der  Accise  von  gp  at  ebend.  S.  Früchte.

Sernambuk-  Bolz.  Impost.  X.  432.

euer,  Berlchte.  Diesfalsige  Voshrften,  VII.  340.  318.  370.  §74  VIll.  3oo.  §.  39—  42.

Seuer-·  Gewehr.  Verbot  desselben,  Vl.  ga.  Wem  erlaubt,  und  wem  untersagt  sey,  solches  zu  trsen,

  IX.  25.  Was  durchreisende  Fremde  biesfalls  zu  beobachten  haben,  ebend.  S.  Gewehr.

Feers  Unstalten.  Obliegenheit  der  Kreishauptleute  dabei,  VI.  vo.  35.  g3.  .  2.  VIII  got.
K.  50.  Sie  gehdren  zum  Ressort  des  Ob.  Pel.  Dep.  VII.  218.  Weitere  Vorschriften  deshalb,
VIII.  200  f.  Porschrifren  zu  Verhötung  der  Ungückefäll  durch  Feuer,  (Feuer-Polizei-Geseze)
  VIII.  201.  f.  1)  In  Ansehung  der  Bau=  Einrichtung,  201.  2)  Wegen  Aufbewahrung
  leicht  entzündbarer  Materialien,  205  X.  109.  3)  Benehmen  mit  Feuer  und  Licht,
edend.  4)  Reinigung  und  Visitation  der  Feue  stätten  und  Rauchfänge,  207.  5)  Oberfeuerschau,
  ebind.  6)  Oeffentl.  Wächter,  208  7)  Verlust  der  Brandkassen-Entschädigung,  ebend.
Seuerloͤsch-  Ordnung.  VIII.  207.  f.X#  1.))  Feuertbsch  -Instrumente  und  andere  zum  Keschen
erforderliche  Hülfsmittel,  207.  2)  Unmittelbare  Losch-  Ansiolten,  200.  3  Die  nach  dem
Brand  zu  ergreifenden  Maasregeln,  zoz.  Verbot  eigenmächtig  gewaͤhlter  besonderer  Loͤschmittel,
  zc8.  Vorsichts-Maasregeln  in  Ansehung  feuersangender  Material-Waaren,  X  109.
Obliegenheit  der  Feuerschau  in  Ansehung  neu  aus##führender  oder  zu  reparirender  Gebäude,
510.  5III.  Waldfeuer-Ordnung.  S.  Waldbrand.  .

Senerstaͤtten,  Feuerwerkstaͤtten.  Vorschriften  wegen  dem  Bau'  und  der  Einrichtung  derselben,  VIII.
203.  204.  Abzug  des  achten  Theils  der  Brand-Entschädigungs=  Summe  bei  solchen,  VIII.  38.

K.  17.  .  .
Sidei-Tommiß.  Die  Gesammtheit  der  Kopigl.  Staaten  wird  zu  einem  ewigen  und  unveräußerl.  didei-
  Commiß  constituirt,  X.  532.  8.  6.

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