Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

Erster Abschnitt. 
Kebersicht der geschichtlichen Entwichelung. 
§5 1. Bayern bis zum Ende des 18. Jahrhunderts). 1. Die Kandeshoheit bis jur 
Zusbildung der Primogenitur. Die Eigenart des bayerischen Stammes hat sich schon in frühester 
Zeit, bald nachdem sein Name in der Geschichte zuerst genannt wird, in einem geordneten staatlichen 
Leben von verhältnißmäßiger bald größerer, bald geringerer Selbständigkeit gegenüber dem 
fränkischen Königthum unter der Herrschaft der Agilolfingischen Herzoge dargestellt. Auch als 
die Macht dieses Herrschergeschlechtes durch Karl den Großen mit der Entsetzung Herzog 
Tassilo's III., 788 für immer gebrochen war, als das Land unter die unmittelbare Regierung des 
fränkischen Königs trat und fränkische Einrichtungen in verstärktem Maße in das Rechtsleben des 
bayerischen Stammes eindrangen, war es bei der Lage des Landes im Verhälknisse zu den auswärtigen 
Feinden nicht zu umgehen, die militärische Verwaltung desselben in der Hand eines Beamten zu 
concentriren, dem dann wohl auch umfassende Befugnisse der Gerichtsbarkeit zustanden. Wenigstens 
vorübergehend sind solche Einrichtungen getroffen worden. Als dann aber seit König Ludwig dem 
Deutschen Bayern eine hervorragende polilische Bedentung gewonnen hatte, zunächst wieder als 
ein verhältnißmäßig selbständig von einem Sohn des Königs verwalteter Theil des Reiches, sodann 
als Hauptsitz der Macht, zum großen Theil auch der Regierung des ostfränkischen Königs, wurde dies 
von der größten Bedentung für die Neugestaltung des bayerischen Stammherzogthums am 
Anfang des 10. Jahrhunderts. Die vor der anderer Stammes-Herzoge hervorragende Stellung 
des bayerischen Herzogs wird nicht ohne Grund mit dieser in Vayern geübten und auf Bayern 
hauptsächlich gestützten königlichen Herrschaft der späteren Karolinger in Verbindung gebracht)). 
Die herzogliche Gewalk ist hier in gewissem Umfange als eine Fortsezung der königlichen zu betrachten. 
Wenn dann bieses bayerische Herzogthum im Laufe der nächsten drei Jahrhundete auch manche Einbuße 
1) Unter den litterarischen Litsemittemn für diese Periode sind bier herverzuheben: onlndreas 
Buchner, Geschichte von Bayern. 10 Bde. Regensburg und München 1820—18 
Huschberg, Aelteste Geschichte des Durchlauchtigsten Wl * - Wittelsbach Mnnchen 
18.3-l—StgtnR1ezlerGeschichteaycrng2Bdeh1888(b1·Z-l7) özl, 
Artikel „Bayern“ in Bl#shli und Brater's *3 Bd. I. S. 703 ff. und z.esaln 
S. 3 ff. — Herm. Schulze, Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fostenbell Bd. I. Jena 1862. 
S. 217 ff. Die bayen msds Einleitung. — J. J. Mofer, Einleitung in das Churf. Imwerische 
Staatörecht s. 1. 1 — Joh. Steph. Pütter. Hist.-polit. Handbuch von den besonderen deutschen 
Staaten. Thl. l 170 v Kreiltnayr, Grundriß des allgem. deutschen und bayer. Staatsrechts. 
München 1768. 2. Aufl. 1789. S. 177 ff. — Joh. Gg. Feßmaier, Grundriß des baier. Staatsrechtes. 
Ingolstadt 1801. — M. von Freyberg, Pragmatische Geschichte der bayer. Gesetzgebung und Staats- 
verwaltung seit den Zeiten Maximilian I. 4 Bde. Leipzig 1836—38. 
Als Quellensammlungen von rechtsgeschichtl. Bedeutung sind zu nennen: Jos. Ant. Netten- 
khover, Kurzgefaßte Geschichte der Herzöge von Bayern. Regensburg 1767, S. 155 ff. Sammlung 
der Beilagen; (Bachmann) Vorlegung der Fideikommissar. Rechte des Kur= und Fürstl. Hauses 
Lien u. s. w. Zweibr. 1778. Urkundenbuch. Aus beiden Werken sind die Urkunden I—VII. bei 
Schulze a. a. O. S. 260 ff. zumeist entnommen. Sodann Monumenta Vitelsbacene in. 
Uelmnda zur Geschichte des Hauses Wittelsbach. Herausg. von Friedrich Wittmann (von 1204 
bis 1397) Bd. 5. 6 der Quellen und Erörterungen für bayer. und deutsche Geschichte, herausgegeben 
auf Befehl und Kosten S. M. d. K. Maximilian II. München 1857—61. 
2) Riezler I. S. 727 ff. 
 
	        
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