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Alle Behörden und Beamten, welche Amtseremplare des Regierungsblatts unentgeldlich
beziehen, erhalten auch den zweiten Ergänzungsband unentgeldlich.
Im Uebrigen hat man in der Voraussetzung, daß auch sämmtliche Abonnenten des
Regierungsblatts diesen Band zu erhalten wünschen werden, dessen Versendung an dieselben
angeordnet.
Sollte ein Abonnent die Sammlung nicht zu erhalten wünschen, so erwartet man,
daß derselbe die ausgegebenen Bogen ohne Verzug vem betreffenden Postamte zurücksenden
werde.
Etwaige Bestellungen von Personen, welche das Regierungsblatt sonst nicht beziehen,
können ebenfalls bei den Postämtern gemacht werden.
Stuttgart den 30. September 1851. ·
Plessen.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.