166 X. Die inner. Verhältn. d. Mark unt. d. Hohenz. Kurf. v. d. Reform.
doch übten sie keine unmittelbare Macht über den Rath aus. Seit
dem Aufstande wegen der Bierziese im J. 1488 hörte auch in der
Altmark mit der kursürstlichen Beaufsichtigung der Städte die Macht
der Zünfte auf.
Die drei märkischen Bisthümer Lebus, Brandenburg und
Havelberg waren landsässig d. h. dem Kurfürsten unterworfen, ein
Umstand, der namentlich zur Sprache kam, als sie 1508 und 1522 zu
Reichssteuern herangezogen werden sollten. Sowohl der Kurfürst als
auch die Bischöfe protestirten dagegen, was später einen langen Proceß
veranlaßte, der erst im Anfange des siebzehnten Jahrhunderts ein-
schlief. Bei einer Besetzung wurden von dem Kurfürsten drei Per-
sonen genannt, aus denen die Domcoapitel ihre Wahl zu treffen hatten;
eigenmächtige Wahlen wurden wiederholt von den Kurfürsten nicht ge-
nehmigt. Die Stifts-Vasallen erschienen mit den übrigen Mannen
auf den Landtagen; die Bischöfe waren dem Landesherrn zu Steuern
und Kriegshülfe verpflichtet, sie saßen im Rathe desselben, wurden von
ihm „besondere Freunde“ titulirt, nannten sich aber selber nur seine
„unterthänige Caplane“. Schon 1445 einigte sich Friedrich II. mit
den Bischöfen dahin, daß ihre geistliche Gerichtsbarkeit nur auf wirk-
lich geistliche Dinge sich beschränken sollte; nur in besonderen Fällen
sollten sie auch andere Dinge vor ihr Forum ziehen dürfen; doch
wurde ihnen vorgeschrieben, nicht mehr wie früher eines Schuldigen
wegen einen ganzen Ort mit dem Interdikt zu belegen, dem Gebann-
ten aber, der in Armuth verstarb, ohne den Kläger befriedigt zu
haben, ein ehrliches Begräbniß nicht zu versagen. Der Papst bestätigte
nicht nur 1458 diesen Vergleich, sondern gab auch 1471 nach, daß
kein Bewohner der Mark vor ein geistliches Gericht außerhalb des
Landes gezogen werden sollte.
Daß unter solchen Verhältnissen die Geistlichkeit in der Mark
keine Uebergriffe machen konnte, liegt nahe genug, uud wie sehr die
Kurfürsten bei aller Frömmigkeit, die ihnen nachgerühmt wird, darauf
hielten, daß ihre landesherrliche Macht nicht durch Eingriffe von
Seiten der Geistlichkeit verletzt würde, dafür möchte das Wort
Albrecht's den besten Beweis liefern, das er äußerte, als 1469 auch
in seinen fränkischen Landen ein Kreuzzug gegen Böhmen gepredigt
wurde. Er verbot sehr entschieden, in den Städten wie auf dem Lande
Ketzergeld zu sammeln und zum Kreuzzuge aufzufordern. „Die Bischöfe
möchten immerhin im eigenen Lande sammeln und predigen lassen, nur
nicht in dem seinigen. Wenn er kriege, so kriegten sie (seine Unter-
thanen) auch, und wenn er Frieden hätte, so hätten sie auch Frieden,
und es zieme ihnen nicht, ohne seinen Befehl Jemanden schmähen zu
lassen.“ Ja als er 1481 eine Reichssteuer erheben ließ und die Geist-
lichen in Franken dieselbe verweigerten, befahl er, sie zu pfänden, und
achtete den Bann, mit welchem seine Beamten belegt wurden, so wenig,
daß er auf das Beispiel hinwies, nach welchem die Leichen der im
Banne Gestorbenen dem Pfarrer ins Haus gesetzt wurden, der sie