300 XII. Die inner. Verhältn. d. Mark u. d. Hohenz. Kurf. n. d. Reform.
Feldmark von den benachbarten Gutsherren benutzt wurde, welche daselbst
Landbauer mit geringerem Rechte ansetzen konnten, als die früheren
gehabt hatten. Der Zuwachs des brandenburgischen Staates um nicht
geringe Ländertheile eröffnete die Aussicht zum Staatsdienste, in
welchem die altländischen Adligen vorzugsweise begünstigt wurden, und
in dem stehenden Heere, welches Friedrich Wilhelm schuf, fand der
märkische Adel die bequemste Gelegenheit, sich durch seine Tüchtigkeit
eine selbst ausgezeichnete Stellung zu sichern.
Schon im vorigen Zeitabschnitt ist erzählt worden, daß in den
Städten der Mark die Zünfte mit den alten Geschlechtern in feind—
liche Berührung gekommen waren, als sie das Stadt-Regiment an sich
zu bringen suchten, daß dadurch den Kurfürsten Gelegenheit geboten
war einzuschreiten, und daß seitdem die Selbständigkeit der Städte
vernichtet war und damit zugleich ihr früherer Glanz und Wohlstand.
Joachim I. hatte zwar durch die Polizei-Ordnung, die er 1515
erließ, dem Verfall der Städte zu wehren gesucht, und manches Gute
war dadurch möglich geworden, doch blieb die Controlle der Regierung.
In Bezug auf die Ergänzung des alten Rathes durch einen neuen
wurde 1540 bestimmt, daß die alten Rathsmänner jedes Jahr wieder
gewählt werden könnten, sobald sie ihr Amt treu verwaltet hätten.
Die Geschäfte des Rathes vermehrten sich übrigens durch den schrift-
lichen Verkehr in allen Zweigen der Verwaltung so bedeutend, daß
sein Amt nicht mehr als eine bloße Nebenbeschäftigung angesehen
werden konnte, das der Ehre wegen übernommen wurde. Degshalb
wurde es ganz allgemein, was früher nur vereinzelt vorgekommen
war, daß regelmäßig Gehalt gezahlt werden mußte, wogegen Natural-
Lieferungen und anderweitige Einkünfte wegfielen.
Der Rath verwaltete noch wie früher, wenn auch nach Anweisung
der Regierung, die Polizei in den Städten. Er hatte also die Auf-
sicht über die Löschanstalten, den Markt, die Preise der Lebensmittel,
über Sittlichkeit 2c. zu führen. Er entwarf Vorschriften über Ein-
schränkung des Luxus, und theilte deshalb die Bevölkerung in verschie-
dene Klassen, eine Eintheilung, die sich auch noch im siebzehnten
Jahrhundert wiederholt. Nach der Polizei-Ordnung in Berlin von
1580 gehörten zur ersten Klasse die Bürgermeister und Rathsherren,
die Geistlichen, Richter, Gelehrten und die alten Geschlechter. Zur
zweiten Klasse gehörten die wohlhabenden Bürger, sowohl Handelsleute
als Handwerker, namentlich die Viergewerke; zur dritten Klasse die
gemeinen Bürger und Handwerker, und endlich zur vierten die Haus-
leute, die Tagelöhner und das Gesinde. In der Polizei-Ordnung
von 1604 wurde ein Theil der zweiten Klasse mit der ersten, ein an-
derer mit der dritten zu einem Stande vereinigt, so daß nur drei
Stände bestimmt wurden. Doch war diese Eintheilung nicht in allen
größeren Städten dieselbe, überall aber waren für jeden Stand genaue
Vorschriften ertheilt in Bezug auf die Kleidung, den Aufwand bei
Hochzeiten, Kindtaufen 2c.
Wegen der Verwaltung des städtischen Vermögens brachen nicht