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19. Die Bezirksärzte haben die unter der Verwaltung von Gemeinden, Stiftungen,
Corporationen und Vereinen stehenden, sowie die von Privatpersonen errichteten Krankenhäuser,
Irren= und Entbindungsanstalten, ingleichen die Armen-, Findel-, Waisen-,
Siechen-, Rettungshäuser und Zwangsarbeitsanstalten, insofern sie nicht selbst die Hausärzte
bei den betreffenden Anstalten sind — welchen Falls die obere Medicinalpolizeibehörde
einen anderen staatlichen Medicinalbeamten damit zu beauftragen haben wird —,
in gesundheitlicher Beziehung zu revidiren. Behufs solcher Revisionen haben sie sich in
der Regel und insoweit nicht besondere Umstände eine Ausnahme von dieser Regel angezeigt
erscheinen lassen, vorher mit den betreffenden Verwaltungsstellen beziehentlich
Privatpersonen zu vernehmen.
Sie haben darüber, daß die schriftlichen Unterlagen zu den von den Vorständen der
Krankenhäuser, Irrenanstalten, Heilanstalten für Augenkranke und der Entbindungsanstalten
aufzustellenden Morbiditätstabellen in der gehörigen Ordnung gehalten werden,
Obsicht zu führen, auch die an sie abgegebenen Morbiditätstabellen genau zu prüfen, um
sich zu überzeugen, daß die Bestandsaufnahme zu Anfang des betreffenden Jahres, sowie
die fortlaufenden Aufzeichnungen während des Jahres in der erforderlichen Weise stattgefunden
haben.
Die ihrer Seits vorgenommene Prüfung der beregten Tabellen haben sie auf den
letzteren selbst vorzumerken.
#20. Werden Bezirksärzte auf Anordnung des Justiz-Ministeriums durch die Landbaubeamten
bei der Projectirung von neu zu erbauenden Gerichtsgefängnissen um berathende
Mitwirkung oder, nach Aufstellung der Pläne, um Begutachtung der letzteren
vom sanitätspolizeilichen Standpunkte aus angegangen, so haben sie sich diesem Anlangen
zu unterziehen.
Die Gerichts= und Polizeigefängnisse haben die Bezirksärzte in Gemeinschaft mit
den Vorständen derselben, mit welchen sie sich deshalb zu vernehmen haben, zweimal im
Jahre zu revidiren.
Bei neu errichteten oder wesentlich umgestalteten Gefängnißlocalitäten hat die erstmalige
Revision thunlichst bald nach der Fertigstellung der betreffenden Localitäten zu
erfolgen.
Machen sich Abhilfemaßregeln im Interesse der Gesundheitspflege nothwendig, so
haben die Bezirksärzte die abzustellenden Uebelstände und Unzuträglichkeiten speciell zu
bezeichnen und motivirte Anträge an die betreffenden Gerichts= beziehentlich Polizeibehörden
gelangen zu lassen, auch die Erledigung dieser Anträge im Auge zu behalten.
Ueber die Revisionen von Gefängnißlocalitäten sind von den Bezirksärzten Protokolle
nach Maßgabe der deshalb ergangenen besonderen Vorschriften aufzunehmen und an die
Kreishauptmannschaften einzusenden.