Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

—  214  —

19.  Die  Bezirksärzte  haben  die  unter  der  Verwaltung  von  Gemeinden,  Stiftungen,
Corporationen  und  Vereinen  stehenden,  sowie  die  von  Privatpersonen  errichteten  Krankenhäuser,
  Irren=  und  Entbindungsanstalten,  ingleichen  die  Armen-,  Findel-,  Waisen-,
Siechen-,  Rettungshäuser  und  Zwangsarbeitsanstalten,  insofern  sie  nicht  selbst  die  Hausärzte
  bei  den  betreffenden  Anstalten  sind  —  welchen  Falls  die  obere  Medicinalpolizeibehörde
  einen  anderen  staatlichen  Medicinalbeamten  damit  zu  beauftragen  haben  wird  —,
in  gesundheitlicher  Beziehung  zu  revidiren.  Behufs  solcher  Revisionen  haben  sie  sich  in
der  Regel  und  insoweit  nicht  besondere  Umstände  eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  angezeigt
  erscheinen  lassen,  vorher  mit  den  betreffenden  Verwaltungsstellen  beziehentlich
Privatpersonen  zu  vernehmen.

Sie  haben  darüber,  daß  die  schriftlichen  Unterlagen  zu  den  von  den  Vorständen  der
Krankenhäuser,  Irrenanstalten,  Heilanstalten  für  Augenkranke  und  der  Entbindungsanstalten
  aufzustellenden  Morbiditätstabellen  in  der  gehörigen  Ordnung  gehalten  werden,
Obsicht  zu  führen,  auch  die  an  sie  abgegebenen  Morbiditätstabellen  genau  zu  prüfen,  um
sich  zu  überzeugen,  daß  die  Bestandsaufnahme  zu  Anfang  des  betreffenden  Jahres,  sowie
die  fortlaufenden  Aufzeichnungen  während  des  Jahres  in  der  erforderlichen  Weise  stattgefunden
  haben.

Die  ihrer  Seits  vorgenommene  Prüfung  der  beregten  Tabellen  haben  sie  auf  den
letzteren  selbst  vorzumerken.

#20.  Werden  Bezirksärzte  auf  Anordnung  des  Justiz-Ministeriums  durch  die  Landbaubeamten
  bei  der  Projectirung  von  neu  zu  erbauenden  Gerichtsgefängnissen  um  berathende
  Mitwirkung  oder,  nach  Aufstellung  der  Pläne,  um  Begutachtung  der  letzteren
vom  sanitätspolizeilichen  Standpunkte  aus  angegangen,  so  haben  sie  sich  diesem  Anlangen
zu  unterziehen.

Die  Gerichts=  und  Polizeigefängnisse  haben  die  Bezirksärzte  in  Gemeinschaft  mit
den  Vorständen  derselben,  mit  welchen  sie  sich  deshalb  zu  vernehmen  haben,  zweimal  im
Jahre  zu  revidiren.

Bei  neu  errichteten  oder  wesentlich  umgestalteten  Gefängnißlocalitäten  hat  die  erstmalige
  Revision  thunlichst  bald  nach  der  Fertigstellung  der  betreffenden  Localitäten  zu
erfolgen.

Machen  sich  Abhilfemaßregeln  im  Interesse  der  Gesundheitspflege  nothwendig,  so
haben  die  Bezirksärzte  die  abzustellenden  Uebelstände  und  Unzuträglichkeiten  speciell  zu
bezeichnen  und  motivirte  Anträge  an  die  betreffenden  Gerichts=  beziehentlich  Polizeibehörden
  gelangen  zu  lassen,  auch  die  Erledigung  dieser  Anträge  im  Auge  zu  behalten.

Ueber  die  Revisionen  von  Gefängnißlocalitäten  sind  von  den  Bezirksärzten  Protokolle
nach  Maßgabe  der  deshalb  ergangenen  besonderen  Vorschriften  aufzunehmen  und  an  die
Kreishauptmannschaften  einzusenden.