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g. 109.
Jede Unwahrheit vor dem Prorektor oder dem Universfitaͤts-Amte ist an sich
strafbar und wird in Verbindung mit dem Ehrenworte mit geschaͤrfter Relegation
im hoͤchsten Grade geahndet.
S#. 110.
Nur wenn auf Verweisung von der Universität erkannt worden, findet eine
Supplikation bey den Durchlauchtigsten Erhaltern der Universität Statt und auch
diese nur ohne Suspensiv-Kraft.
S. 111.
Ist gegen entwichene oder abwesende Studirende zu verfahren: so wird,
wenn ihr Aufenthaltsort bekannt ist, die dortige Obrigkeit um die Hülfe Rech-
tens ersucht. Ist diese unmöglich oder wird die Hülfe nicht geleistet: so folgt
öffentliche Ladung und nunmehr, im Falle des Ungehorsams, ohne Weiteres
Relegation.
# 112.
Die Vollstreckung aller Straferkenntnisse, auch derjenigen, durch welche die
Verweisung von der Universität ausgesprochen wird, liegt den akademischen Be-
hörden obz nur derjenige, welcher weder in Jena, noch auf einer anderen Uni-
versität die Immatrikulation erlangt hatte und dem sie auch hier versagt worden
ist, soll zur weiteren Verfügung der Großherzoglichen Polizey-Kommission über-
wiesen werden. Dieser Behörde, sowie allen Polizey-Behörden der Umgegend,
ist übrigens von jeder durch Erkenntniß ausgesprochenen Verweisung sofort Nach-
richt zu geben, damit ihrerseits der Weggewiesene in einem Kreise von zwey
Meilen um die Stadt Jena herum nicht geduldet werde.
G. Das Schuldenwesen der Studirenden betreffend.
g. 1183.
Die Schulden der Studirenden sind von doppelter Art. Sie können ent-
weder bey dem akademischen Amte klagbar gemacht werden, oder nicht. Dieser
unterschied ist jedoch ohne Einfluß auf die Verbindlichkeit an sich oder vor einem
anderen Gerichte. · «
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