Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Als Zusicherungen, die für künftigen Schadenersatz in Betracht kommen, 
sind in den Kreisen gerade des Auslandsdeutschtums vielfach auch die schrift- 
lichen Mitteilungen betrachtet worden, die der „Reichskommissar zur Er- 
örterung von Gewalttätigkeiten gegen Zivilpersonen in Feindesland“ auf die 
Schadensanmeldungen hin hat ergehen lassen. In diesen Schriftstücken ist 
zum Teil in bestimmter Form versprochen worden, „nach Friedensschluß 
werde die feindliche Regierung für die und die Schäden nach Völkerrecht 
verantwortlich gemacht werden“. Diese Zusicherung hat man vielfach als 
ein bündiges Versprechen betrachtet, zum mindesten hat sie beruhigend ge- 
wirkt und darf, mag man über ihre rechtliche Wirksamkeit denken, wie man 
will, nicht ohne Erfüllung bleiben. 
Alle diese Betrachtungen zeigen, wie das Völkerrecht und die sich aus 
ihm ergebenden Ansprüche noch in den Anfängen der Bildung begriffen 
sind, wie wenig sichere Grundlagen man hier noch allenthalben findet, und 
wieviel gerade hier an Arbeit noch zu leisten ist. 
b) Rechtsansprüche des Deutschen Reiches. 
Wir haben gesehen, daß die Rechtsansprüche der einzelnen geschädigten 
Reichsdeutschen gegen feindliche Staaten nur eine unsichere Grundlage 
haben, und daß ihre Verwirklichung äußerst schwer, vielfach sogar unmöglich 
erscheint. Es kritt daher die Frage, welche Ansprüche das Reich gegen die 
feindlichen Länder verfolgen könne, in den Vordergrund der Betrachtung. 
Das Reich könnte zunächst alle Ansprüche seiner Bürger gegen feindliche 
Staaten in deren Auftrage geltend machen. Es müßten dann durch aus- 
drückliche Erklärung der Geschädigten deren Ansprüche an das Reich über- 
tragen werden. Wenigstens wäre eine solche Abtretung erforderlich, soweit 
es sich um Verfolgung der Ansprüche auf dem Rechtsweg gegen feindliche 
Staaten handelt, denn nur dann würde vor den Gerichten des feindlichen 
Staates die Befugnis des Reiches zur Prozeßführung gegeben sein. 
Wenn das Reich dagegen nur bei den Friedensverhandlungen auf dem 
Wege der Macht oder des Vergleichs einzelne Ansprüche seiner Bürger 
gegen die feindlichen Staaten verfolgen würde, so könnte es das tun, ohne 
daß ihm solche Ansprüche besonders abgetreten wären. Erlangt das Reich 
von den Feinden die zur Tilgung solcher Ansprüche erforderliche Summe 
und zahlt es diese an die Geschädigten aus, so wäre damit die Schuld 
getilgt.
	        
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