Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

108 Reichs= und Staatsangehbrigkeitsgesetz. S 23. 
1. Geschichte. Die Vorschrift ist aus §§ 14, 18 Abs. 1 und 19 
des alten Gesetzes gebildet. Neu ist Abs. 1 Satz 2. Abs. 2 be- 
deutet die Umkehrung des bisher geltenden Rechtssatzes. Im R. 
ist die V. unverändert angenommen worden. 
2. wird wirksam. Die Wirkungen sind: 
1. Verlust aller mit der St A. verbundenen Rechte und Pflichten, 
Einl. 24— 7, 
2. Verlust anderer deutscher St A., der RA. und der URA., 
soweit nicht nach § 20 Vorbehalte gemacht worden sind. 
3. Höhere Verwaltungsbehörde. §8§ 39 und 35. 
4. Heimatstaat. Die Bezeichnung ist nicht ganz richtig für den 
Fall mehrfacher St L. Gemeint ist der Staat, bei dem der Ent- 
lassungsantrag gestellt worden ist. 
5. Aushäudigung. Erläuterung 4 zu 16, 3 zu 24. 
Ein Erlaß des württembergischen Ministeriums — Amtsblatt 
1883, 21 — nimmt an, die Aushändigung könne wirksam auch an 
einen von dem Antragsteller benannten Zustellungsbevollmächtigten 
geschehen. Wiewohl es hier ebenso wie bei § 16 nicht auf das 
Zugehen einer Willenserklärung ankommt, sondern auf die Ueber- 
gabe einer Urkunde, wird man Stellvertretung durch einen Be- 
vollmächtigten zulassen müssen. 
Für die im Ausland befindlichen Antragsteller wird die Aus- 
händigung durch den Konsul zweckmäßig sein, sofern nicht ander- 
weitig eine förmliche Zustellung erfolgen kann. 
Der Tag der Aushändigung ist rechtlich bedeutsam, sowohl für 
den Beginn des Verlustes der St A. wie für den Lauf der in § 24 
bestimmten Frist. Es wäre daher wohl zweckmäßig gewesen, eine 
Form der Aushändigung vorzuschreiben, bei welcher der Tag 
beurkundet wird. 
6. Entlassungsurkunde. Form § 39, Kosten § 38. 
7. Absatz 1 Satz 2. Der Zusatz ist gemacht, um die Straf- 
verfolgung zu sichern. Menschen, die der Strafrechtspflege noch 
nicht genügt haben, sollen nicht aus der St. A. entlassen werden, 
zumal daraus im Ausland für das Gebiet der Konsulargerichts- 
barkeit ein Erlöschen der Gerichtsbarkeit solgen könnte. B. 28. 
Ob die Entlassungsurkunde ohne eine ausdrückliche gesetzliche Vor- 
schrift einbehalten werden dürfe, war bisher zweifelhaft. Aus 
§ 23 Abs. 1 Satz 2 wird man folgern müssen, daß die Einbehaltung 
aus anderen Gründen, z. B. bis zur Berichtigung von Steuer- 
rückständen, unstatthaft sei. Die Entscheidung des O#. 15, 405 
läßt aber eine Pfändung der Entlassungsurkunde zu. Diese Auf- 
fassung dürfte durch § 23 nicht berührt worden sein.
	        
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