Reichs= und Staatsangehbrigkeitsgesetz. § 26. 117
3. Fahnenslucht. § 360 der Militärstrafgerichtsordnung lautet:
„Sind die Voraussetzungen vorhanden, wonach der Abwesende
wegen eines Verbrechens oder Vergehens vor ein Kriegsgericht zu
stellen wäre, so kann durch einen von dem Gerichtsherrn und dem
Kriegsgerichtsrate zu unterzeichnenden Beschluß das im Reiche be-
findliche Vermögen des Abwesenden mit Beschlag belegt und, so-
fern die Voraussetzungen der Fahnenflucht vorliegen, der Abwesende
für fahnenflüchtig erklärt werden.
Dieser Beschluß ist durch den Reichskanzler bekannt zu machen
und kann auch noch durch andere Blätter veröffentlicht werden.“
Fahnenflucht ist unerlaubte Entfernung mit der Absicht, der
gesetzlichen oder übernommenen Verpflichtung zum Dienste sich
dauernd zu entziehen. § 69 des Militärstrafgesetzbuchs.
4. Verlust der Stel. nach § 26. § 26 knapft den Verlust der
St A. an zwei Verletzungen der Militärpflicht: 1. Dienstentziehung,
2. Fahnenfslucht.
Voraussetzungen für die Dienstentziehung sind:
a) Militärpflicht. Erl. 2.
b) Das 31. Lebensjahr ist vollendet.
c) Zu dieser Zeit besteht weder Wohnsitz noch dauernder
Aufenthalt im Inlande. § 2.
d) Der Militärpflichtige ist weder zurückgestellt noch hat er eine
endgültige Entscheidung über seine Dienstpflicht herbei-
geführt.
Voraussetzungen für den Verlust der StA## wegen Fahnen-
flucht sind:
a) Fahnenflucht. Erl. 3.
b) Erklärung der Fahnenflucht. Erl. 3.
c) Seit Bekanntmachung dieser Erklärung sind 2 Jahre ver-
gangen.
d) Bei Ablauf dieser Frist besteht weder Wohnsitz noch Aufent-
halt im Inland. § 2. «
e)FürMannschaftenderReserve,Land-undSee-
wehr sowie Ersatzreserve, außerdem:
Die Einberufung, der sie nicht gefolgt sind, ist nach
Bekanntgabe der Kriegsbereitschaft oder der Mobilmachung
erfolgt.
5. herbeigeführt hat. Danach wäre erforderlich, daß zur Zeit
der Vollendung des 31. Jahres die Entscheidung erfolgt ist. Die
Stellung des Antrags auf Entscheidung reicht nicht aus. Es ist
’i geraten, bei Zeiten die nötigen Anträge zu stellen. Erl. 2
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