Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehbrigkeitsgesetz. § 26. 117 
3. Fahnenslucht. § 360 der Militärstrafgerichtsordnung lautet: 
„Sind die Voraussetzungen vorhanden, wonach der Abwesende 
wegen eines Verbrechens oder Vergehens vor ein Kriegsgericht zu 
stellen wäre, so kann durch einen von dem Gerichtsherrn und dem 
Kriegsgerichtsrate zu unterzeichnenden Beschluß das im Reiche be- 
findliche Vermögen des Abwesenden mit Beschlag belegt und, so- 
fern die Voraussetzungen der Fahnenflucht vorliegen, der Abwesende 
für fahnenflüchtig erklärt werden. 
Dieser Beschluß ist durch den Reichskanzler bekannt zu machen 
und kann auch noch durch andere Blätter veröffentlicht werden.“ 
Fahnenflucht ist unerlaubte Entfernung mit der Absicht, der 
gesetzlichen oder übernommenen Verpflichtung zum Dienste sich 
dauernd zu entziehen. § 69 des Militärstrafgesetzbuchs. 
4. Verlust der Stel. nach § 26. § 26 knapft den Verlust der 
St A. an zwei Verletzungen der Militärpflicht: 1. Dienstentziehung, 
2. Fahnenfslucht. 
Voraussetzungen für die Dienstentziehung sind: 
a) Militärpflicht. Erl. 2. 
b) Das 31. Lebensjahr ist vollendet. 
c) Zu dieser Zeit besteht weder Wohnsitz noch dauernder 
Aufenthalt im Inlande. § 2. 
d) Der Militärpflichtige ist weder zurückgestellt noch hat er eine 
endgültige Entscheidung über seine Dienstpflicht herbei- 
geführt. 
Voraussetzungen für den Verlust der StA## wegen Fahnen- 
flucht sind: 
a) Fahnenflucht. Erl. 3. 
b) Erklärung der Fahnenflucht. Erl. 3. 
c) Seit Bekanntmachung dieser Erklärung sind 2 Jahre ver- 
gangen. 
d) Bei Ablauf dieser Frist besteht weder Wohnsitz noch Aufent- 
halt im Inland. § 2. « 
e)FürMannschaftenderReserve,Land-undSee- 
wehr sowie Ersatzreserve, außerdem: 
Die Einberufung, der sie nicht gefolgt sind, ist nach 
Bekanntgabe der Kriegsbereitschaft oder der Mobilmachung 
erfolgt. 
5. herbeigeführt hat. Danach wäre erforderlich, daß zur Zeit 
der Vollendung des 31. Jahres die Entscheidung erfolgt ist. Die 
Stellung des Antrags auf Entscheidung reicht nicht aus. Es ist 
’i geraten, bei Zeiten die nötigen Anträge zu stellen. Erl. 2 
zu 32.
	        
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