Samstag den 29. September 1894. 59. Jahrgang. à5 20.
Dr. J. A. Seuffert-=Blätter
für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: Das Relchsgeseb Über dle elunggelch (Schluß). — Mltthellungen
aus der Rechtsprechung des Kal. Bayer. Obersten Landesgericht
tẽ in Manchen Clvlirecht; *s eß.
Das Reichsgesetz über die Abzahlungsgeschäfte.
Von Geheimrath Dr. Carl Gareis, ord. Prof. der
Rechte an der Universität Königsberg.
(Schluß.)
III.
Den erörterten drückenden Clauseln tritt das Gesetz,
indem es dem wirthschaftlich Schwachen Hülfe bringen
will, dadurch entgegen, daßes die verpönten Vereinbarungen
als nichtig bezeichnet und es in das richterliche Ermessen
legt, die Verpflichtungen, soweit sie nicht als nichtig ganz
in Wegfall gerathen müssen, auf das richtige Maß zu
reduciren. Auch dadurch wird zum Theil schon Abhülfe
geschaffen, daß, wenn der Verkäuser den Rücktritt wählt,
einerseits der Käufer die Waare nur zurückzugeben braucht,
wenn ihm gleichzeitig die Leistungen zurückgewährt werden,
deren Rückgewährung er zu beanspruchen hat (§ 1 d. Ges.),
und daß andererseits der Verkäufer in jenem Falle von
den empfangenen nun aber zurückzugebenden Raten jenen
Betrag abziehen darf, der zur Deckung seiner Ersatzansprüche,
soweit sie nach § 2 begründet sind, erforderlich
ist. Dieses ist der Sinn des § 3, welcher die Erfüllung
der nach §§ 1 und 2 begründeten Verpflichtungen „Zug
Neue Folge. Band XXXIX.