Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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2.  Kolonial-Wesen.

 

Geschäftsordnung
der  Disziplinarbehörden  für  die  Schutzgebiete.

I.  Abschnitt.
Geschäftsordnung  für  die  Disziplinarkammer.

8.  1.
  Die  Mitglieder  werden  von  dem  Vorsitzenden  für  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten  ihres  Amts
verpflichtet.
Die  Verpflichtung  des  Vorsitzenden  erfolgt  durch  Einreichung  einer  entsprechenden  schriftlichen
Erklärung  an  den  Reichskanzler.

S.  2.
Die  Geschäfte  werden  vorbehaltlich  der  im  §.  8  bestimmten  Ausnahmen  durch  Kollegialbeschluß
erledigt.  Die  Erledigung  erfolgt  in  Sitzungen,  welche  nach  Bedürfniß  von  dem  Vorsitzenden  bestimmt
werden.  Soweit  nicht  mündlich  verhandelt  wird,  ist  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen.

§.  3.
Bei  Entscheidungen  und  Beschlüssen,  welche  auf  Grund  einer  mündlichen  Verhandlung  erlassen
werden,  dürfen  nur  Mitglieder  mitwirken,  vor  welchen  die  mündliche  Verhandlung  stattgefunden  hat.

8.  4.

Ein  zu  einer  Sitzung  einberufenes  Mitglied  hat  im  Falle  der  Verhinderung  diese  zeitig  vor  der
Sitzung  dem  Vorsitzenden  anzuzeigen.  *

Die  ordentlichen  sowie  die  stellvertretenden  Mitglieder  sind  verpflichtet,  dem  Vorsitzenden  von  dem
Urlaube  Anzeige  zu  machen,  welcher  ihnen  in  Bezug  auf  die  von  ihnen  bekleideten  Reichs=  oder  Staatsämter
  bewilligt  wird.  Eine  gleiche  Anzeige  muß  erfolgen,  wenn  ein  Mitglied  an  der  Wahrnehmung
seines  Amts  dauernd  behindert  ist.

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Im  Falle  der  Behinderung  eines  ordentlichen  Mitgliedes  werden  die  stellvertretenden  Mitglieder
einberufen.  Ist  ein  Mitglied  in  richterlicher  Stellung  zu  vertreten,  so  tritt  der  Stellvertreter  ein,  welcher
sich  in  richterlicher  Stellung  befindet;  ist  ein  anderes  Mitglied  zu  vertreten,  so  tritt  der  nicht  in  richterlicher
Stellung  stehende  Vertreter  ein.



S.  6.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Berathung,  stellt  die  Fragen  und  sammelt  die  Stimmen.

Im  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit  über  die  Stellung  der  Fragen  oder  über  das  Ergebniß
der  Abstimmung  entscheidet  das  Kollegium.  Die  Entscheidungen  erfolgen  nach  der  absoluten  Mehrheit  der
Stimmen.  Bilden  sich  in  einer  Sache,  von  der  Schuldfrage  abgesehen,  mehr  als  zwei  Meinungen,  deren
keine  die  Mehrheit  für  sich  hat,  so  werden  die  dem  Angeschuldigten  nachtheiligsten  Stimmen  den  zunächst
minder  nachtheiligen  so  lange  hinzugerechnet,  bis  sich  eine  Mehrheit  ergiebt.

Die  Abstimmung  im  Kollegium  erfolgt  in  nachstehender  Reihenfolge:

Zuerst  stimmt  der  Berichterstatter,  nach  diesem  der  etwa  ernannte  Korreferent.  Im  Uebrigen
bestimmt  sich  die  Reihenfolge  der  Abstimmung  nach  dem  Dienstalter  dergestalt,  daß  das  jüngste  Mitglied
zuerst  stimmt.  Der  Vorsitzende  giebt  seine  Stimme  zuletzt  ab.

 

S.  7.
Das  Dienstalter  der  Mitglieder  bestimmt  sich  nach  dem  Tage  der  Ernennung  zum  Mitgliede  der
Disziplinarkammer.  Bei  gleichzeitiger  Ernennung  giebt  das  höhere  Lebensalter  den  Ausschlag.

S.  8.
Verfügungen,  welche  eine  sachliche  Entscheidung  nicht  enthalten,  insbesondere  diejenigen,  welche
nur  die  Leitung  eines  anhängigen  Disziplinarverfahrens  betreffen,  werden  ohne  Vortrag  im  Kollegium