Full text : Heinrich der Löwe. Herzog von Baiern und Sachsen.

Samstag  den  29.  September  1894.  59.  Jahrgang.  à5  20.

Dr.  J.  A.  Seuffert-=Blätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Das  Relchsgeseb  Über  dle  elunggelch  (Schluß).  —  Mltthellungen
  aus  der  Rechtsprechung  des  Kal.  Bayer.  Obersten  Landesgericht
  tẽ  in  Manchen  Clvlirecht;  *s  eß.

Das  Reichsgesetz  über  die  Abzahlungsgeschäfte.
Von  Geheimrath  Dr.  Carl  Gareis,  ord.  Prof.  der
Rechte  an  der  Universität  Königsberg.

(Schluß.)

III.

Den  erörterten  drückenden  Clauseln  tritt  das  Gesetz,
indem  es  dem  wirthschaftlich  Schwachen  Hülfe  bringen
will,  dadurch  entgegen,  daßes  die  verpönten  Vereinbarungen
als  nichtig  bezeichnet  und  es  in  das  richterliche  Ermessen
legt,  die  Verpflichtungen,  soweit  sie  nicht  als  nichtig  ganz
in  Wegfall  gerathen  müssen,  auf  das  richtige  Maß  zu
reduciren.  Auch  dadurch  wird  zum  Theil  schon  Abhülfe
geschaffen,  daß,  wenn  der  Verkäuser  den  Rücktritt  wählt,
einerseits  der  Käufer  die  Waare  nur  zurückzugeben  braucht,
wenn  ihm  gleichzeitig  die  Leistungen  zurückgewährt  werden,
deren  Rückgewährung  er  zu  beanspruchen  hat  (§  1  d.  Ges.),
und  daß  andererseits  der  Verkäufer  in  jenem  Falle  von
den  empfangenen  nun  aber  zurückzugebenden  Raten  jenen
Betrag  abziehen  darf,  der  zur  Deckung  seiner  Ersatzansprüche,
  soweit  sie  nach  §  2  begründet  sind,  erforderlich
ist.  Dieses  ist  der  Sinn  des  §  3,  welcher  die  Erfüllung
der  nach  §§  1  und  2  begründeten  Verpflichtungen  „Zug

Neue  Folge.  Band  XXXIX.