Contents : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

138  II.  Abschnitt.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  S  26.

weil  sie  einer  Einberufung  zum  Dienste  keine  Folge  geleistet  haben,
es  sei  denn,  daß  die  Einberufung  nach  Bekanntmachung  der  Kriegsbereitschaft
  oder  nach  Anordnung  der  Mobilmachungs  erfolgt  ist.

Wer  auf  Grund  der  Vorschriften  des  Abs.  1  oder  2  seine  Staatsangehörigkeit
  verloren  hat,  10  kann  von  einem  Bundesstaate  nur  nach
Anhörung  der  Militärbehörden!:  eingebürgert  werden.  Weist  er  nach,
daß  ihm  ein  Verschulden  nicht  zur  Last  fällt,  so  darf  ihm  die  Einbürgerungt?s
  von  dem  Bundesstaate,  dem  er  früher  angehörte,  nicht
versagt  werden.3
1.  Borbemerkung.

Über  diesen  von  dem  Gesetz  neu  geschaffenen  Verlustgrund  vgl.  Anm.  4
zu  §  17  d.  G.
2.  ein  militärpflichtiger  Deutscher.

Über  die  Bedeutung  der  Militärpflicht  sagt  §  22  der  Wehr  O.:

„1.  die  Militärpflicht  ist  die  Pflicht,  sich  der  Aushebung  für  das  Heer  oder

die  Marine  zu  unterwerfen;

2.  die  Militärpflicht  beginnt  mit  dem  1.  Januar  des  Kalenderjahres,  in
welchem  der  Wehrpflichtige  das  20.  Lebensjahr  vollendet  und  dauert
so  lange,  bis  über  die  Dienstpflicht  der  Wehrpflichtigen  endgültig  entschieden
  ist  (vgl.  §  28  Ziff.  4  Wehr  O.;  unten  Anm.  4);

3.  während  der  Dauer  der  Militärpflicht  heißen  die  Wehrpflichtigen
militärpflichtig  (§  10  des  RMil  G.  vom  2.  Mai  1874).“

Über  die  Wehrpflicht  vgl.  Anm.  3  zu  §  22  d.  G.
3.  mit  der  Bollendung  des  einunddreißigsten  Lebensjahres  —  mit  dem
Ablauf  von  zwei  FJahren.
Wegen  der  Fristberechnung  vgl.  8§§  186  ff.  BGB.;  über  die  Übergangsbestimmungen
  vgl.  §  32  d.  G.
4.  endgültige  Entscheidung.
Diese  kann  nach  §  28  Ziff.  4  der  Wehr  O.
„bestehen  in  der

a)  Ausschließung  vom  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine,

b)  Ausmusterung  vom  Dienste  im  Heer  oder  in  der  Marine,

c)  Überweisung  zum  Landsturm  ersten  Aufgebots,

d)  Überweisung  zur  Ersatzreserve  bzw.  Marine-Ersatzreserve,

e)  Aushebung  für  einen  Truppen=  oder  Marineteil.“

5.  Zurürckstellung.
Über  diese  vgl.  Wehr  O.  8§  29  ff.
6.  Ein  fahnenflüchtiger  Deutscher.
Über  Fahnenflucht  bestimmt  das  Militärstrafgesetzbuch  in
§  69:  Wer  sich  einer  unerlaubten  Entfernung  (§8  64,  65,  68)  in  der
Absicht,  sich  seiner  gesetzlichen  oder  von  ihm  übernommenen  Verpflichtung
zum  Dienste  dauernd  zu  entziehen,  schuldig  macht,  ist  wegen  Fahnenflucht
(Desertion)  zu  bestrafen.
8  æ8.