6 Dr. Hertha Siemering.
der Unteroffiziere zu entnehmen, sondern die tiefere pädagogische
Einsicht des Offizierkorps auch für die Zwecke der militärischen Vorbereitung
zu nutzen.
Nach dem, was von den Plänen der Heeresverwaltung bisher in
die Offentlichkeit gedrungen ist, ist mit ziemlicher Sicherheit anzunehmen,
daß sie die jungen Leute jedenfalls nicht vor dem Beginne
des landsturmpflichtigen Alters einer eigentlich militärischen Schulung
unterwerfen will. Die gedachte Grenzregulierung hätte alsdann
zwischen „Heeresvorschule“ einerseits und den Veranstaltungen für
ältere Vereinsmitglieder andererseits stattzufinden. Diese Vorschulung
würde sich auf eine bestimmte, nicht sehr große Zahl von Übungstagen
jährlich beschränken. Die körperliche Ausbildung der Jahrgänge
von 14—17 in freier jugendlicher Weise, durchaus dem Geiste
der Jugendpflege entsprechend, soll vorläufigem Vernehmen nach den
Jugendvereinen, der Fortbildungsschule, der höheren Schule übertragen
werden. Bei Bevorzugung der Schulen oder bei völliger
Gleichstellung aller Bewerber könnte so vielleicht ein Ausweg aus den
oben erörterten Schwierigkeiten gefunden werden. Es bliebe
jedoch im zweiten Falle dem Jugendlichen die Wahl zwischen
Schule und Jugendverein. Für diese Vorschläge der Heeresverwaltung
sind wohl Erwägungen finanzieller Natur, auch
die Schwierigkeit, das geeignete Ausbildungspersonal in genügender
Babl bereitzustellen, mitbestimmend gewesen. Die gleichen Schwierigeiten
wie für die Heeresverwaltung bestehen natürlich auch für die
anderen genannten Stellen.
Die jüngere Diskussion der militärischen Vorbereitung der
Jugend befaßt sich also vor allem mit ihrer Organisation. Wo man
über die Art der vorzuschreibenden Übungen redet, da begibt man
sich vielfach in das weitere Gebiet der körperlichen Ausbildung überhaupt,
wobei gelegentlich auch des weiblichen Geschlechts gedacht
wird. Über Art, Form und Maß der zu fordernden körperlichen
Übungen gehen die Meinungen erheblich auseinander. Aber man
erkennt allgemein an, daß solche Uübungen nur dann allen zugute
kommen können, wenn sie für alle verbindlich sind. In diesem
Punkte hat der Zwang gesiegt.
Die Frage nach der geeigneten Form einer obligatorischen
Jugendpflege ist, in gewissen Grenzen wenigstens, durch die
Erfahrungen mancher Kriegstagesheime und in der Hamburgischen
Jugendpflege während des Krieges grundsätzlich
gelöst. Vielfach hat man mit den Veranstaltungen der Kriegsjugendpflege
zum erstenmal Jugendliche erfaßt, die ihrer sozialen
Natur, ihrer gesellschaftlichen Veranlagung nach — so etwa mag man
ziemlich unbestimmt alles das umschreiben, was sie den sonstigen Einrichtungen
der Jugendpflege fernbleiben läßt—mit der Jugendvereinsarbeit
von selbst niemals in Berührung gekommen wären. Es hat
sich gezeigt, daß eine gewisse äußere Nötigung unter bestimmten Voraussetzungen
zweckmäßig ist, um die Erzieherarbeit an den Heranwachsenden
über den Kreis der Jugendvereinsmitglieder auszudehnen.
In unserm Schulbeispiele bestand diese Nötigung in Ge-