Nr. 186. 1917. 1333
VI.
Die oberste Leitung des Verkehrs mit dem nach vorstehenden Bestimmungen
zur öffentlichen Bewirtschaftung bestimmten Wilde liegt in der Hand der
Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin. Aufgabe der Landesbehörde
für Volksernährung ist vornehmlich die Verteilung des Wildes aus den einzelnen
Wildgebieten an die zu beliefernden Kommunalverbände. Sie kann zu
diesem Zweck Anweisungen erlassen, auch von den einzelnen Jagdberechtigten
und Wildhändlern Auskunft verlangen.
VII.
Der Handel mit Wild ist nur den Jagdberechtigten und den von der Kreisbehörde
für Volksernährung zugelassenen Wildhändlern gestattet. Die zugelassenen
Wildhändler sind von der zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung mit
entsprechendem Ausweis zu versehen.
VIII.
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung finden auf den Abschuß in der
Schonzeit (vgl. §§ 298 und 299 des LGEV. und § 33 der Verordnung vom
9. April 1899, betreffend den Ersatz von Wildschaden) keine Anwendung.
IX.
Wer den vorstehenden Anordnungen oder den von den zuständigen Stellen
etwa weiter zu erlassenden Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung des Wildes, auf das sich die strafbare
Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob es dem Täter gehört
oder nicht.
Schwerin, den 18. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
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