Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  186.  1917.  1333

VI.

Die  oberste  Leitung  des  Verkehrs  mit  dem  nach  vorstehenden  Bestimmungen
  zur  öffentlichen  Bewirtschaftung  bestimmten  Wilde  liegt  in  der  Hand  der
Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin.  Aufgabe  der  Landesbehörde
für  Volksernährung  ist  vornehmlich  die  Verteilung  des  Wildes  aus  den  einzelnen
  Wildgebieten  an  die  zu  beliefernden  Kommunalverbände.  Sie  kann  zu
diesem  Zweck  Anweisungen  erlassen,  auch  von  den  einzelnen  Jagdberechtigten
und  Wildhändlern  Auskunft  verlangen.

VII.

Der  Handel  mit  Wild  ist  nur  den  Jagdberechtigten  und  den  von  der  Kreisbehörde
  für  Volksernährung  zugelassenen  Wildhändlern  gestattet.  Die  zugelassenen
  Wildhändler  sind  von  der  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung  mit
entsprechendem  Ausweis  zu  versehen.

VIII.

Die  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  finden  auf  den  Abschuß  in  der
Schonzeit  (vgl.  §§  298  und  299  des  LGEV.  und  §  33  der  Verordnung  vom
9.  April  1899,  betreffend  den  Ersatz  von  Wildschaden)  keine  Anwendung.

IX.

Wer  den  vorstehenden  Anordnungen  oder  den  von  den  zuständigen  Stellen
etwa  weiter  zu  erlassenden  Bestimmungen  zuwiderhandelt,  wird  mit  Gefängnis
bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  Mark  oder  mit  einer
dieser  Strafen  bestraft.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  des  Wildes,  auf  das  sich  die  strafbare
  Handlung  bezieht,  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  es  dem  Täter  gehört
  oder  nicht.

Schwerin,  den  18.  Oktober  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

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