8 16. Die Armenpolizei. — § 17. Die Gewerbepolizei. 131
an ihn ergangenen Aufforderung der Behörde nicht thut,
sofern aus diesem Grunde die Armenpflege eingreifen muß;
d) denjenigen, der sein bisheriges Unterkommen augenblicklich
verloren hat, zwingt, sich schnellstens ein neues zu ver-
schaffen;
3. sie sichert der unterstützenden Behörde die Möglichkeit, den Armen
zur geeigneten Arbeit heranzuziehen, diesen dadurch, wenn er durch
Trägheit arm geworden ist, zugleich wieder an Beschäftigung
gewöhnend,*)
indem sie denjenigen bestraft, der aus öffentlichen Armenmitteln
unterstützt wird und sich gleichwohl aus Arbeitsscheu weigert,
die ihm von der Behörde angewiesene, seinen Kräften ange-
messene Arbeit zu verrichten;
4. sie schützt die Oeffentlichkeit vor den Gefahren, die ihr durch die
Armuth drohen,
indem sie demjenigen Strafe in Aussicht stellt, der entweder
selbst bettelt oder Kinder zum Betteln ausschickt oder es unter-
läßt, diejenigen Personen vom Betteln abzuhalten, die, wie
z. B. Mündel, seiner Gewalt und Aufsicht untergeben sind
oder die, wie z. B. alte Eltern, zu seiner Hausgenossenschaft
gehören.
Mit Ausnahme von 2 c kann neben der Strafe Ueberweisung an
die Landespolizeibehörde eintreten und daher die Untersuchungshaft an
sich verhängt werden. Der Polizeibeamte hat demgemäß eine Person,
die derartige Uebertretungen begangen hat, zunächst „vorläufig fest-
zunehmen“; der vorgesetzte Polizeioffizier wird zu prüfen haben, ob
thatsächlich der Fluchtverdacht, der auch bei diesen Uebertretungen
besonders nachzuweisen ist, in den Verhältnissen des Angeschuldigten
begründet ist, und wird danach über die Fortdauer der Festnahme ent-
scheiden. (§§ 361,3 bis 8 und 10, 362 St. G. B.)
Der Fluchtverdacht wäre z. B. begründet, wenn der Angeschuldigte arbeits-
oder stellenlos ist, aber nicht ohne Weiteres dadurch, daß Ueberweisung erfolgen
kann. Diese Möglichkeit läßt nur die Untersuchungshaft ausnahmsweise wegen
einer Uebertretung zu, ersetzt aber nicht den Beweis des Fluchtverdachts: so
wird ein ortsangesessener Krüppel, der gebettelt hat, selten fluchtverdächtig
sein und hat daher in der Regel auf freiem Fuße zu bleiben.
§ 17. Die Gewerbepolizei.
In früheren Jahrhunderten und theilweise noch bis zur Mitte
des 19. war der Gewerbebetrieb zahlreichen Beschränkungen unter-
*) Dieses Ziel verfolgt namentlich die Unterbringung in ein Arbeitshaus.
(Vergl. S. 114, & 10. B.)
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