Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

—  196  —

selbstständigen  Gutsbezirke.  Jede  Gemeinde  und  jeder  Gutsbezirk  ist
wenigstens  durch  einen  Abgeordneten  zu  vertreten.

Die  Vertretung  der  Gemeinden  erfolgt  zunächst  durch  den  Gemeindevorsteher,
  sodann  durch  die  Schöffen  und,  wenn  auch  deren  Zahl  nicht
ausreicht,  durch  andere  von  der  Gemeinde  zu  wählende  Mitglieder.

Die  Zahl  der  von  jeder  Gemeinde  zu  entsendenden  Vertreter,  sowie
  der  jedem  Gutsbezirk  einzuräumenden  Stimmen  wird  mit  Rücksicht
auf  die  Steuerleistungen  und  die  Einwohnerzahl  durch  ein  nach  Anhörung
  der  Betheiligten  auf  den  Vorschlag  des  Kreisausschusses  von
dem  Kreistage  zu  erlassendes  Statut  geregelt.  Beschwerden  gegen
dieses  Statut  unterliegen  der  endgültigen  Beschlußfassung  des  Bezirksrathes.


Vertreter  einer  Gemeinde  oder  eines  Gutsbezirkes  bei  dem  Amtsausschusse
  können  nur  Personen  sein,  welche  die  im  F.  96  unter  à
und  b  bezeichneten  Eigenschaften  besitzen.

2)  In  denjenigen  Amtsbezirken,  welche  nur  aus  einer  Gemeinde  bestehen,
nimmt  die  Gemeindeversammlung  beziehungsweise  Gemeindevertretung
die  Geschäfte  des  Amtsausschusses  wahr.

3)  In  denjenigen  Amtsbezirken,  welche  nur  aus  einem  Gutsbezirke  bestehen,
fällt  der  Amtsausschuß  weg.

i-iies

Gegen  das  zum  Zwecke  der  Wahl  eines  Abgeordneten  zum  Amtsausschusse
(§.  51  Nr.  1)  stattgehabte  Wahlverfahren  kann  jedes  Mitglied  der  Wahlversammlung
  innerhalb  zwei  Wochen  Einspruch  bei  dem  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes
erheben.  Die  Beschlußfassung  über  den  Einspruch,  über  welchen  die  Betheiligten
vorab  zu  hören  sind,  steht  dem  Amtsausschusse  zu.

Im  Uebrigen  prüft  der  Amtsausschuß  die  Legitimation  seiner  Mitglieder
von  Amtswegen  und  beschließt  darüber.

Jede  Wahl  verliert  dauernd  oder  vorübergehend  ihre  Wirkung,  wenn  sich
ergiebt,  daß  die  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen  Bedingungen  nicht  vorhanden
gewesen  sind,  oder  wenn  diese  Bedingungen  gänzlich  oder  zeitweise  aufhören.
Das  Gleiche  gilt  in  Bezug  auf  die  unmittelbar  auf  dem  Gesetze  beruhende  Mitgliedschaft
  des  Amtsausschusses.  Der  Amtsausschuß  hat  darüber  zu  beschließen,
ob  einer  der  gedachten  Fälle  eingetreten  ist.

Gegen  die  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  gefaßten  Beschlüsse
  des  Amtsausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem
Kreisausschusse  statt.  Dieselbe  steht  auch  dem  Amtsvorsteher  zu.  Die  Klage  hat
keine  aufschiebende  Wirkung;  jedoch  dürfen  Ersatzwahlen  vor  rechtskräftiger  Entscheidung
  nicht  vorgenommen  werden.
bestell  Für  das  Streitverfahren  kann  der  Amtsausschuß  einen  besonderen  Vertreter

estellen.