Contents : Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

306  Cektrreich

Rechtsmitteln,  mittelst  Klage  belangt  werden.  Dieses  Klagerecht  wird  durch  ein  besonderes
  Gesetz  geregelt.  Art.  10.  Die  Verhandlungen  vor  dem  erkennenden  Richter
sind  in  Civil=  und  Strafrechts-Angelegenheiten  mündlich  und  öffentlich.  Die  Ausnahmen
  bestimmt  das  Gesetz.  Im  Strafverfahren  gilt  der  Anklageproceß.  Art.  11.
Bei  den  mit  schweren  Strafen  bedrohten  Verbrechen,  welche  das  Gesetz  zu  bezeichnen
hat,  sowie  bei  allen  politischen  oder  durch  den  Inhalt  einer  Druckschrift  verübten
Verbrechen  und  Vergehen  entscheiden  Geschworne  über  die  Schuld  des  Angeklagten.
Art.  12.  Für  die  im  Reichsrathe  vertretenen  Königreiche  und  Länder  besteht  der
oberste  Gerichts=  und  Cassationshof  in  Wien.  Art.  13.  Der  Kaiser  hat  das  Recht,
Amnestie  zu  ertheilen  und  die  Strafen,  welche  von  den  Gerichten  ausgesprochen
wurden,  zu  erlassen  oder  zu  mildern,  sowie  die  Rechtsfolgen  von  Verurtheilungen
nachzusehen,  mit  Vorbehalt  der  im  Gesetze  über  die  Verantwortklichkeit  der  Minister
enthaltenen  Beschränkungen.  Die  Regelung  des  Rechtes,  anzuordnen,  daß  wegen
einer  strafbaren  Handlung  ein  strafgerichtliches  Verfahren  nicht  eingeleitet  oder  das
eingeleitete  Strafverfahren  wieder  eingestellt  werde,  bleibt  den  Vorschriften  der
Strasfproceß-Ordnung  vorbehalten.  Art.  14.  Die  Rechtspflege  wird  von  der  Verwaltung
  in  allen  Instanzen  getrennt.  Art.  15.  In  allen  Fällen,  wo  eine  Verwaltungsbehörde
  nach  den  bestehenden  oder  künftig  zu  erlassenden  Gesetzen  über
einander  widerstreitende  Ansprüche  von  Privatpersonen  zu  entscheiden  hat,  steht  es
dem  durch  diese  Entscheidung  in  seinen  Privatrechten  Benachtheiligten  frei,  Abhilfe
gegen  die  andere  Partei  im  ordentlichen  Rechtswege  zu  suchen.  Wenn  außerdem
Jemand  behauptet,  durch  eine  Entscheidung  oder  Verfügung  einer  Verwaltungsbehörde
in  seinen  Rechten  verletzt  zu  sein,  so  steht  ihm  frei,  seine  Ansprüche  vor  dem  Verwaltungs-Gerichtshofe
  im  öffentlichen  mündlichen  Verfahren  wider  einen  Vertreter
der  Verwaltungsbehörde  geltend  zu  machen.  Die  Fälle,  in  welchen  der  Verwaltungs-Gerichtshof
  zu  entscheiden  hat,  dessen  Zusammensetzung,  sowie  das  Verfahren  vor
demselben  werden  durch  ein  besonderes  Gesetz  bestimmt.

 

VI.

Staatsgrundgesetz  vom  21.  December  über  die  Ausübung  der
Regierungg-  und  der  Vollzugggewalt.

Art.  1.  Der  Kaiser  ist  geheiligt,  unverletzlich  und  unverantwortlich.
Art.  2.  Der  Kaiser  übt  die  Regierungsgewalt  durch  verantwortliche  Minister  und
die  denselben  untergeordneten  Beamten  und  Bestellten  aus.  Art.  3.  Der  Kaiser
ernennt  und  entläßt  die  Minister  und  besetzt  auf  Antrag  der  betreffenden  Minister
alle  Aemter  in  allen  Zweigen  des  Staatsdienstes,  insoferne  nicht  das  Gesetz  ein  Auderes
  verordnet.  Art.  4.  Der  Kaiser  verleiht  Titel,  Orden  und  sonstige  stae  tliche
Auszeichnungen.  Art.  5.  Der  Kaiser  führt  den  Oberbefehl  über  die  bewaffnete
Macht,  erklärt  Krieg  und  schließt  Frieden.  Art.  6.  Der  Kaiser  schließt  die  Staatsverträge
  ab.  Zur  Giltigkeit  der  Handelsverträge  und  jener  Staatsverträge,  die  das
Reich  oder  Theile  desselben  belasten  oder  einzelne  Bürger  verpxflichten,  ist  die  Zustimmung
  des  Reichsrathes  erforderlich.  Art.  7.  Das  Münzrecht  wird  im  Namen
des  Kaisers  ausgeübt.  Art.  8.  Der  Kaiser  leistet  beim  Antritte  der  Regierung  in
Gegenwart  beider  Häuser  des  Reichsrathes  das  eidliche  Gelöbniß:  „Die  Grundgesetze
der  im  Reichsrathe  vertretenen  Königreiche  und  Länder  unverbrüchlich  zu  halten  und
in  Uebereinstimmung  mit  denselben  und  den  allgemeinen  Gesetzen  zu  regieren.“
Art.  9.  Die  Minister  sind  für  die  Verfassungs=  und  Gesetzmäßigkeit  der  in  die