Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Anderes  bestimmt  worden,  so  lange  als  Selbstschuldner  und  Gesammtschuldner  zu  haften,  bis
die  Genossenschaft,  als  juristische  Person,  die  Haftung  übernommen  hat.

8  16.  Das  Statut  ist  in  gehörig  vollzogenem  Originale  bei  dem  Gerichte  (S  4)  ein—
zureichen  und  dort  mindestens  eine  beglaubigte  Abschrift  zu  Jedermanns  Einsicht  nieder—
zulegen.

Das  Gleiche  gilt  von  allen  Abänderungen  des  Statuts.

Ebenso  hat  jede  Genossenschaft  die  Personen  ihrer  Vorstandsmitglieder  und  die  bei  den—
selben  vorkommenden  Veränderungen  unter  Beifügung  der  erforderlichen  Legitimationen  bei
dem  Gerichte  anzuzeigen.

Genossenschaften,  deren  Zweck  in  gewerbmäßiger  Betreibung  von  Handelsgeschäften  be—
steht,  haben  die  Niederlegung  ihres  Statuts  und  die  vorerwähnte  Anzeige  bei  dem  Handelsgerichte
  zu  bewerkstelligen.

§  17.  Die  Vertheilung  eines  Mehreren  als  des  reinen  Gewinns  unter  die  Mitglieder
ist  nicht  gestattet.

Zinsen  von  bestimmter  Höhe  dürfen  für  dieselben  wegen  der  von  ihnen  gemachten  Einlagen
  weder  bedungen,  noch  ausgezahlt  werden  (vergl.  aber  6  47).

#18.  Die  Genossenschaft  wird  durch  ihren  Vorstand  sowohl  gegen  die  einzelnen  Mitglieder,
  als  gegen  Dritte  gerichtlich  und  außergerichtlich  vertreten.
Von  dem  Vorstande  werden  auch  die  der  Genossenschaft  obliegenden  Eide  geleistet.

Die  Bestellung  des  Vorstands  ist  jederzeit  widerruflich,  unbeschadet  der  Entschädigungeverbindlichkeiten
  aus  bestehenden  Verträgen.

Die  Handlungen  der  dem  Gerichte  angezeigten  oder  nach  §&  14  legitimirten  Vorstandsmitglieder
  bleiben  gültig  und  für  die  Genossenschaft  verbindlich,  wenn  sich  auch  später  etwa
die  Ungültigkeit  ihrer  Wahl  ergeben  sollte.

19.  Genossenschaften  können  eine  in  den  Personen  des  Vorstands  vorgekommene
Veränderung  einem  Dritten  nur  dann  entgegensetzen,  wenn  dieselbe  in  das  Genossenschaftsregister
  eingetragen  (vergl.  §&  16  und  71)  und  bei  Genossenschaften,  welche  die  Legitimation
ihres  Vorstands  durch  Bekanntmachung  in  öffentlichen  Blättern  bewirken  (§  11,  Nr.  10),
überdieß  die  öffentliche  Bekanntmachung  statutenmäßig  erfolgt  oder  dem  Dritten  bei  Abschluß
des  Geschäfts  die  Aenderung  bekannt  gewesen  ist.  Ist  die  Aenderung  eingetragen  und  beziehendlich
  öffentlich  bekannt  gemacht  worden,  se  muß  jeder  Dritte  dieselbe  gegen  sich  gelten
lassen,  sofern  nicht  durch  die  Umstände  die  Annahme  begründet  ist,  daß  er  die  Aenderung  bei
Abschluß  des  Geschäfts  weder  gekannt  habe,  noch  habe  kennen  müssen.

§  20.  Der  Vorstand  ist  der  Genossenschaft  gegenüber  verpflichtet,  die  ihm  durch  das
Statut  oder  durch  Beschlüsse  der  Eenossenschaft  auferlegten  Beschränkungen  einzuhalten.