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Anknuf und Weiterverkauf der Früchte, sowie die Höhe der zulässigen Zuschläge werden durch besondere
Verordnung (Höchstpreisverordnung) geregelt. Der selbstliefernde Kreis darf das wirtschaftliche Risiko
nicht auf die Kommissionäre abwälzen.
Zu Abs. 2.
Die vom Landesgetreideamt durch Rundschreiben vom 15. August 1917 — R. M. 3900 — den
Kommunalverbänden mitgeteilten Grundsätze der Reichsgetreidestelle für Verträge mit den Kommissionären
gelten auch für das Erntejahr 1918. Die Ausführungsbestimmungen zu § 32 Abs. 4 finden entsprechende
Anwendung.
Zu Abs. 3.
Selbstliefernde Kommunalverbände dürfen von den an sie von der Reichsgetreidestelle gezahlten
Zuschlägen nichts für sich zurückbehalten. Ihre eigene Entschädigung ist durch § 30 geregelt. Zu den
Personen, an welche die Zuschläge unverkürzt zu verteilen sind, gehören die tatsächlich den Einkauf
beim Landwirt besorgenden Kommissionäre, Unterkommissionäre usw. Auch die Gemeindevorsteher
können hierzu gehören, soweit sie an dem Einkaufsgeschäft beteiligt werden. Für ihre Tätigkeit nach
38, 39 dürfen indessen die Gemeinden aus diesen Zuschlägen nicht entschädigt werden (vergl. § 42).
Auf die Vorschrift in Satz 2 wird besonders verwiesen.
Zu Abl. 4.
Die Anordnungen der Reichsgetreidestelle werden den Kommunalverbänden durch das Landesgetreideamt
übermittelt. Auf den neu eingefügten Satz 2 wird besonders verwiesen. Etwaigen
Forderungen der Reichsgetreidestelle auf Lieferung von Brotgetreide aus den von einem selbstliefernden
Kommunalverband für seinen eigenen Selbstwirtschaftsbedarf erworbenen Vorräten hat der Kommunalverband
unweigerlich nachzukommen. «
Zu Abs. 5.
Die höheren Verwaltungsbehörden haben die Erfüllung der den selbstliefernden Kommunal-=verbänden
nach Abs. 1 bis 4 obliegenden Verpflichtungen zu überwachen. Die Entscheidung über die
Entziehung des Rechts der Selbstlieferung erfolgt durch das Direktorium der Verwaltungsabteilung der
Reichsgetreidestelle. Sie wird den Kommunalverbänden durch das Landesgetreideamt mitgeteilt.
Zu § 34. Abs. 1.
Alle Kommunalverbände, welche nicht über genügende Brotgetreidevorräte zur Selbstwirtschaft
(6 32) verfügen oder freiwillig auf letztere verzichten, haben bis spätestens zum 1. Juli d. Is., selbstwirtschaftende
Kommunalverbände, die nicht selbstliefern wollen, ebenso Kommunalverbände, deren Antrag
auf Gestattung der Selbstwirtschaft abgelehnt worden ist, sofort nach Eingang der Entscheidung über
den Selbstwirtschaftsantrag, der Reichsgetreidestelle, Geschäfts-Abteilung, unmittelbar mindestens zwei den
Erfordernissen des § 29 entsprechende Kommissionäre zur Bestellung vorzuschlagen.
Zu Abs. 2.
In selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden, die nicht zugleich „Selbstlieferer“ sind, ist ausschließlich
die Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, zum Erwerb des Brotgetreides berechtigt; sie
weist aus den für sie erworbenen Mengen dem Kommunalverband Getreide für seinen Selbstwirtschaftsbedarf
bei ihren Kommissionären an.
Zu 8 36.
Die Erfüllung der in § 36 der Reichsgetreidestelle auferlegten Verpflichtungen kann von den
selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden nur nach Maßgabe der von der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung,
dafür aufgestellten besonderen Geschäftsbedingungen verlangt werden.