Metadaten : Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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Anknuf  und  Weiterverkauf  der  Früchte,  sowie  die  Höhe  der  zulässigen  Zuschläge  werden  durch  besondere
Verordnung  (Höchstpreisverordnung)  geregelt.  Der  selbstliefernde  Kreis  darf  das  wirtschaftliche  Risiko
nicht  auf  die  Kommissionäre  abwälzen.

Zu  Abs.  2.

Die  vom  Landesgetreideamt  durch  Rundschreiben  vom  15.  August  1917  —  R.  M.  3900  —  den
Kommunalverbänden  mitgeteilten  Grundsätze  der  Reichsgetreidestelle  für  Verträge  mit  den  Kommissionären
gelten  auch  für  das  Erntejahr  1918.  Die  Ausführungsbestimmungen  zu  §  32  Abs.  4  finden  entsprechende
Anwendung.

Zu  Abs.  3.

Selbstliefernde  Kommunalverbände  dürfen  von  den  an  sie  von  der  Reichsgetreidestelle  gezahlten
Zuschlägen  nichts  für  sich  zurückbehalten.  Ihre  eigene  Entschädigung  ist  durch  §  30  geregelt.  Zu  den
Personen,  an  welche  die  Zuschläge  unverkürzt  zu  verteilen  sind,  gehören  die  tatsächlich  den  Einkauf
beim  Landwirt  besorgenden  Kommissionäre,  Unterkommissionäre  usw.  Auch  die  Gemeindevorsteher
können  hierzu  gehören,  soweit  sie  an  dem  Einkaufsgeschäft  beteiligt  werden.  Für  ihre  Tätigkeit  nach

38,  39  dürfen  indessen  die  Gemeinden  aus  diesen  Zuschlägen  nicht  entschädigt  werden  (vergl.  §  42).

Auf  die  Vorschrift  in  Satz  2  wird  besonders  verwiesen.

Zu  Abl.  4.

Die  Anordnungen  der  Reichsgetreidestelle  werden  den  Kommunalverbänden  durch  das  Landesgetreideamt
  übermittelt.  Auf  den  neu  eingefügten  Satz  2  wird  besonders  verwiesen.  Etwaigen
Forderungen  der  Reichsgetreidestelle  auf  Lieferung  von  Brotgetreide  aus  den  von  einem  selbstliefernden
Kommunalverband  für  seinen  eigenen  Selbstwirtschaftsbedarf  erworbenen  Vorräten  hat  der  Kommunalverband
  unweigerlich  nachzukommen.  «

Zu  Abs.  5.

Die  höheren  Verwaltungsbehörden  haben  die  Erfüllung  der  den  selbstliefernden  Kommunal-=verbänden
  nach  Abs.  1  bis  4  obliegenden  Verpflichtungen  zu  überwachen.  Die  Entscheidung  über  die
Entziehung  des  Rechts  der  Selbstlieferung  erfolgt  durch  das  Direktorium  der  Verwaltungsabteilung  der
Reichsgetreidestelle.  Sie  wird  den  Kommunalverbänden  durch  das  Landesgetreideamt  mitgeteilt.

Zu  §  34.  Abs.  1.
Alle  Kommunalverbände,  welche  nicht  über  genügende  Brotgetreidevorräte  zur  Selbstwirtschaft
(6  32)  verfügen  oder  freiwillig  auf  letztere  verzichten,  haben  bis  spätestens  zum  1.  Juli  d.  Is.,  selbstwirtschaftende
  Kommunalverbände,  die  nicht  selbstliefern  wollen,  ebenso  Kommunalverbände,  deren  Antrag
auf  Gestattung  der  Selbstwirtschaft  abgelehnt  worden  ist,  sofort  nach  Eingang  der  Entscheidung  über
den  Selbstwirtschaftsantrag,  der  Reichsgetreidestelle,  Geschäfts-Abteilung,  unmittelbar  mindestens  zwei  den
Erfordernissen  des  §  29  entsprechende  Kommissionäre  zur  Bestellung  vorzuschlagen.

Zu  Abs.  2.

In  selbstwirtschaftenden  Kommunalverbänden,  die  nicht  zugleich  „Selbstlieferer“  sind,  ist  ausschließlich
  die  Reichsgetreidestelle,  Geschäftsabteilung,  zum  Erwerb  des  Brotgetreides  berechtigt;  sie
weist  aus  den  für  sie  erworbenen  Mengen  dem  Kommunalverband  Getreide  für  seinen  Selbstwirtschaftsbedarf
  bei  ihren  Kommissionären  an.

Zu  8  36.
Die  Erfüllung  der  in  §  36  der  Reichsgetreidestelle  auferlegten  Verpflichtungen  kann  von  den
selbstwirtschaftenden  Kommunalverbänden  nur  nach  Maßgabe  der  von  der  Reichsgetreidestelle,  Geschäftsabteilung,
  dafür  aufgestellten  besonderen  Geschäftsbedingungen  verlangt  werden.