Instruktion für Marine-Aerste ete. 423
Dienstbeschädigung, oder aber in Folge des Dienstes, oder endlich nicht
durch den Dienst entstanden ist).
$. 34. Vorschriften über den Gebrauch der Bezeichnung:
„unfähig“, „unbrauchbar“, „untauglich zum Marinedienst“,
oder „invalide“ bei im Dienst befindlichen Mannschaften.
Ob in den ärztlichen Attesten über Dienstunfähigkeit, resp. Invalidität
der Mannschaften die Ausdrücke: „unfähig“, „unbrauchbar“, „untauglich für
den Marinedienst“ oder aber „invalide“ anzuwenden sind, hängt davon ab,
ob das betreflende Individuum Seitens des Kommandos des betrefienden
Marine-Theils behufs der Anerkennung als Invalide höheren Orts eingegeben
werden soll oder nicht. Ist ersteres der Fall, soll also die Anerkennung,
sei es ordentlich oder sei es ausnahmsweise, herbeigeführt
werden, so sind die Ausdrücke: „halbinvalide“ und resp. „ganzinvalide*
zu gebrauchen. Andernfalls dagegen, wenn| Versorgungs-Ansprüche
nicht gemacht werden und nicht gemacht werden dürfen, resp.
die Anerkennung als Invalide von dem betreffenden Kommando nicht
beabsichtigt wird, sollen in den desfallsigen Attesten immer nur die Bezeichnungen
„diensttauglich“ oder „unbrauchbar“ oder „unfähig
zum Dienste‘ gewählt werden, und zwar resp. entweder „für jetzt
unbrauchbar“ oder „unfähig zum Seedienst, abernoch brauchbar
zum Garnisondienste“ oder endlich „zu jedem Marinedienst untauglich“.
In den ärztlichen Invaliditäts- Attesten über solche „ganzinvalide“
Unteroffhiciere oder Mannschaften, welche zur Gewährung vonInvaliden-Wohlthaten
in Vorschlag gebracht werden, ist auch immer ein pflichtmässiges
Urtheil darüber auszusprechen, ob der betreffende Invalide zum
Selbsterwerbe seines Lebensunterhalts fähig ist oder nicht, und im letzteren
Falle, ob er nur für theilweise, oder für grösstentheils oder aber
für gänzlich erwerbsunfähig zu erachten ist‘). (cfr. $. 28).
(S. $. 43 der Instruktion für Militär-Aerzte.)
$. 35. Allgemeine Vorschriften über Ausstellung der ärztlichen
Atteste über dienstpflichtige, resp. über versorgungsberechtigte
Mannschaften.
Bei Ausstellung eines jeden Attestes ohne Ausnahme, mag dieses nun
einen Dienstpflichtigen, oder ein im Dienst befindliches, oder ein bereits
ans dem Marinedienste entlassenes Individuum, oder einen Gendarm etc.
betrefien, so hat sich der Arzt lediglich an den Befund bei der körperlichen
Untersuchung zu halten und nicht auf Dinge einzulassen, die
ausser der ärztlichen Sphäre liegen, und solche bei seinem Ausspruche
zu benutzen. Eben so wenig steht ihm eine Aeusserung über die Berechtigung
des von ihm Untersuchten zu diesem oder jenem Invaliden-Beneficium
zu. Die Marine- Aerzte haben ihr Urtheil, unter Zugrundelegung
dieser Instruktion, lediglich auf den Befund der von ihnen veranstalteten
körperlichen Untersuchung zu gründen und dieses Urtheil mit
der grössten Pflichttreue und Gewissenhaftigkeit, wie es ihr Amtseid
fordert, auszusprechen, auch in jedem Atteste über Dienstunfähigkeit resp.
}) Anmerkung. Damit die Marine-Aerzte nicht in Zweifel sind, welche Ausdrücke sie
in den Attesten zu gebrauchen haben, sind die Marine-Theile angewiesen worden, über jeden,
in Bezug auf Dienstunfähigkeit resp. Invalidität zu Untersuchenden, dem Marine-Arzte zugleich
ein, von ihn aufzubewahrendes National zuzufertigen, in welchem jedesmal bemerkt sein soll,
oh beabsichtigt wird, für das betreffende Individuum Invalden-Wohlthaten zu beantragen
er nicht.