Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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C.  10.

Haben  Ehegatten  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft  gelebt,  so  finden  hinsichtlich
  der  Uebernahme  der  zu  dem  gemeinschaftlichen  Vermögen  gehörenden
Landgüter  die  in  den  §S#.  11  bis  22  enthaltenen  Bestimmungen  Anwendung.

G.  11.

Bei  der  Auseinandersetzung  und  bei  der  Schichtung  kann  der  überlebende
Ehegatte,  sofern  ihm  nach  den  bestehenden  Vorschriften  die  Befugniß  zur  Uebernahme
  des  gemeinschaftlichen  Vermögens  zusteht,  das  Landgut  für  eine  nach
Maßgabe  der  §#.  17  und  18  festzustellende  Taxe  mit  billigen  Zahlungsfristen
übernehmen.  .

Ist  das  Landgut  während  fortgesetzter  allgemeiner  Gütergemeinschaft  auf
Antrag  des  überlebenden  Ehegatten  in  der  Rolle  eingetragen,  so  findet  zu  dessen
Gunsten  die  vorstehende  Bestimmung  keine  Anwendung.

ß.  12.

Sofern  nach  den  bestehenden  Vorschriften  den  Kindern  die  Befugniß  zur
Uebernahme  des  gemeinschaftlichen  Vermögens  zusteht,  kann  eines  derselben  die
Uebernahme  des  Sangus  für  eine  nach  Maßgabe  der  .  17  und  18  festzustellende
  Taxe  mit  billigen  Jahlungsfristen  beanspruchen.  Dasselbe  gilt,  wenn  der
überlebende  Ehegatte  bei  der  Auseinandersetzung  oder  bei  der  Schichtung  das
Landgut  nicht  übernimmt,  oder  nach  dem  Tode  des  letztlebenden  Ehegatten  nur
unter  den  Kindern  eine  Auseinandersetzung  erfolgt.

KC.  13.

Die  Befugniß  der  Kinder  zur  Uebernahme  des  Landgutes  wird  nach  folgenden
  Grundsätzen  geregelt.

Leibliche  Kinder  gehen  Adoptivkindern,  eheliche  den  unehelichen  vor.  Durch
nachfolgende  Ehe  legitimirte  Kinder  stehen  den  ehelichen  gleich.

Ferner  geht  vor  der  ältere  Sohn,  und  in  Ermangelung  von  Söhnen  die
ältere  Tochter.

Kinder,  welche  zur  Zeit  des  Erbanfalles  für  geisteskrank  oder  für  Verschwender
  erklärt  sind,  stehen  bis  zur  Wiederaufhebung  der  Entmündigung,  Kinder,
welche  eine  Verurtheilung  zu  Zuchthausstrafe  und  zugleich  zum  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  erlitten  haben,  für  immer  den  übrigen  Miterben  nach.

An  die  Stelle  eines  verstorbenen  Kindes  treten  dessen  Abkömmlinge  nach
den  für  die  Kinder  geltenden  Grundsätzen.

S.  14.
Für  Landgüter  in  den  Bezirken  der  Landgerichte  Bielefeld  und  Paderborn,
sowie  der  Amtsgerichte  Tecklenburg  und  Ibbenbüren  kann  mittelst  Eintragung  in
(Nr.  8860.)  41“