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Abkommen vom 23. Januar 1912 noch nicht unterzeichnet oder nach der
Unterzeichnung noch nicht ratifiziert haben, erklären sich damit einverstanden,
das Abkommen in Kraft zu setzen und zu diesem Zwecke sobald wie möglich
und spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags die nötigen Gesetze zu erlassen.
Die Hohen vertragschließenden Teile kommen außerdem überein, daß
für diejenigen von ihnen, die das genannte Übereinkommen noch nicht
ratifiziert haben, die Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags in jeder Hinsicht
einer solchen Ratifikation und der Unterzeichnung des Spezialprotokolls
gleichkommen soll, das im Haag gemäß den Beschlüssen der dritten,
im Jahre 1914 zur Inkraftsetzung dieses Übereinkommens abgehaltenen
Opiumkonferenz aufgenommen worden ist.
Die Regierung des französischen Freistaats wird der Regierung der
Niederlande eine beglaubigte Abschrift des Protokolls über die Hinterlegung
der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrags übermitteln und
sie ersuchen, diese Urkunde als Hinterlegung der Ratifikationen des Abkommens
vom 23. Januar 1912 und als Unterzeichnung des Zusatzprotokolls
von 1914 entgegenzunehmen und anzuerkennen.
Abschnitt III.
Schulden.
Artikel 296.
Durch Vermittlung von Prüfungs= und Ausgleichämtern, die von jedem
der Hohen vertragschließenden Teile binnen drei Monaten nach der in dem
nachstehenden Absatze vorgesehenen Mitteilung einzusetzen sind, werden
folgende Arten von Geldverbindlichkeiten geregelt:
1. Vor dem Kriege fällig gewordene Schulden, deren Zahlung von
Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte, die im Gebiete
dieser Macht wohnen, an die Staatsangehörigen einer gegnerischen Macht,
die in deren Gebiet wohnen, zu leisten ist;
2. Während des Krieges fällig gewordene Schulden, welche an die im
Gebiete einer der vertragschließenden Mächte wohnenden Staatsangehörigen
dieser Macht zu zahlen sind und aus Geschäften oder Verträgen
mit den im Gebiet einer gegnerischen Macht wohnenden Staatsangehörigen
dieser Macht herrühren, sofern die Ausführung dieser Geschäfte oder Verträge
ganz oder teilweise infolge der Kriegserklärung ausgesetzt worden ist;
3. Die vor oder im Kriege fällig gewordenen und dem Staatsangehörigen
einer der vertragschließenden Mächte geschuldeten Zinsen
von Werten, die von einer gegnerischen Macht ausgegeben worden
sind, es sei denn, daß die Zahlung dieser Zinsen an die Staatsangehörigen
dieser Macht oder an die Neutralen während des Krieges ausgesetzt worden ist.
4. Die vor oder im Kriege rückzahlbar gewordenen, an die Staatsangehörigen
einer der vertragschließenden Mächte zu entrichtenden
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