Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

1.  Abschnitt.  Allgemeine  Vorschriften.  (§  1.)  35

der  ein  Grundsteuersimplum  von  mindestens  25  fl.  entrichtet,  zum  Landrat
  nach  Art.  8  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852,  die  Landräte  betr.,

c)  für  die  Befähigung,  als  Bevollmächtigter  eines  Höchstbesteuerten
in  den  Distriktsrat  einzutreten,  nach  Art.  4  Abs.  3  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  1852,  die  Distriktsräte  betr.

Staatsbürger  in  Bayern  ist,  wer  seit  sechs  Jahren  die  bayerische
Staatsangehörigkeit  besitzt,  volljährig  und  durch  den  Besitz  besteuerter
Gründe,  Renten  oder  Rechte,  durch  Ausübung  eines  besteuerten  Gewerbes
  oder  durch  Bekleidung  eines  öffentlichen  Amtes  in  Bayern  ansässig
  ist.

6.  „einem“  ist  nicht  Zahlwort;  denn  jeder  Deutsche  kann  die  Staatsangehörigkeit
  in  mehreren  Bundesstaaten  besitzen.  Die  Schwierigkeiten,
die  sich  hieraus  ergeben  können,  hatten  den  Bundesrat  veranlaßt,  im
Entwurfe  vom  6.  Februar  1912  zum  R.  u.  Stes.  (Reichstagsdrucks.
Nr.  6)  den  Grundsatz  aufzustellen,  daß  der  Deutsche  regelmäßig  nur
einem  Bundesstaate  angehören  soll.  Die  vorgeschlagene  Bestimmung
(§20  des  Reg.Entw.)  lautete:

„Der  Angehörige  eines  Bundesstaats  verliert  die  Staatsangehörigkeit
  in  diesem  Staate  mit  der  Aufnahme  in  einen  anderen  Bundesstaat
  (§8§  6,  10,  12).  Der  Verlust  tritt  nicht  ein,  wenn  sich  der  Aufgenommene
  in  dem  Bundesstaate,  dem  er  bisher  angehörte,  in  einem
Dienste  der  im  §  10  Abs.  1  bezeichneten  Art  befindet,  wenn  seine  Aufnahme
  durch  Anstellung  als  Offizier  des  aktiven  Dienststandes  erfolgt,
oder  wenn  er  sich  die  Beibehaltung  der  bisherigen  Staatsangehörigkeit
durch  eine  Erklärung  gegenüber  der  zuständigen  Behörde  des  aufnehmenden
  Staates  vorbehalten  hat;  dieser  Vorbehalt  ist  in  der  Aufnahmeoder
  in  der  Anstellungs=  oder  Bestätigungsurkunde  zu  vermerken.“

Die  Bestimmung  war  mit  folgenden  Ausführungen  begründet:

„Unter  der  Herrschaft  des  geltenden  Gesetzes  haben  sich  nicht  nur
aus  dem  gleichzeitigen  Besitze  der  Reichsangehörigkeit  und  einer  ausländischen
  Staatsangehörigkeit,  sondern  auch  durch  die  Zugehörigkeit  zu
mehreren  Bundesstaaten  Unzuträglichkeiten  ergeben.  Diese  Unzuträglichkeiten
  tragen  im  letzteren  Falle  allerdings  nicht  einen  so  bedenklichen
Charakter,  weil  hier  infolge  des  staatsrechtlichen  Bandes  zwischen  den
Bundesstaaten  von  einem  Widerstreite  politischer  Pflichten,  insbesondere
der  Treuverpflichtung,  nicht  die  Rede  sein  kann.  Immerhin  erscheint
es  mit  dem  Grundbegriffe  der  Staatsangehörigkeit  nicht  recht  vereinbar,
daß  ganze  Generationen  durch  zufällige  Ereignisse,  wie  durch  die  vorübergehende
  Anstellung  eines  Vorfahren  im  Dienste  eines  Bundesstaats

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