1. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. (§ 1.) 35
der ein Grundsteuersimplum von mindestens 25 fl. entrichtet, zum Landrat
nach Art. 8 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Landräte betr.,
c) für die Befähigung, als Bevollmächtigter eines Höchstbesteuerten
in den Distriktsrat einzutreten, nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes vom
28. Mai 1852, die Distriktsräte betr.
Staatsbürger in Bayern ist, wer seit sechs Jahren die bayerische
Staatsangehörigkeit besitzt, volljährig und durch den Besitz besteuerter
Gründe, Renten oder Rechte, durch Ausübung eines besteuerten Gewerbes
oder durch Bekleidung eines öffentlichen Amtes in Bayern ansässig
ist.
6. „einem“ ist nicht Zahlwort; denn jeder Deutsche kann die Staatsangehörigkeit
in mehreren Bundesstaaten besitzen. Die Schwierigkeiten,
die sich hieraus ergeben können, hatten den Bundesrat veranlaßt, im
Entwurfe vom 6. Februar 1912 zum R. u. Stes. (Reichstagsdrucks.
Nr. 6) den Grundsatz aufzustellen, daß der Deutsche regelmäßig nur
einem Bundesstaate angehören soll. Die vorgeschlagene Bestimmung
(§20 des Reg.Entw.) lautete:
„Der Angehörige eines Bundesstaats verliert die Staatsangehörigkeit
in diesem Staate mit der Aufnahme in einen anderen Bundesstaat
(§8§ 6, 10, 12). Der Verlust tritt nicht ein, wenn sich der Aufgenommene
in dem Bundesstaate, dem er bisher angehörte, in einem
Dienste der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Art befindet, wenn seine Aufnahme
durch Anstellung als Offizier des aktiven Dienststandes erfolgt,
oder wenn er sich die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit
durch eine Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des aufnehmenden
Staates vorbehalten hat; dieser Vorbehalt ist in der Aufnahmeoder
in der Anstellungs= oder Bestätigungsurkunde zu vermerken.“
Die Bestimmung war mit folgenden Ausführungen begründet:
„Unter der Herrschaft des geltenden Gesetzes haben sich nicht nur
aus dem gleichzeitigen Besitze der Reichsangehörigkeit und einer ausländischen
Staatsangehörigkeit, sondern auch durch die Zugehörigkeit zu
mehreren Bundesstaaten Unzuträglichkeiten ergeben. Diese Unzuträglichkeiten
tragen im letzteren Falle allerdings nicht einen so bedenklichen
Charakter, weil hier infolge des staatsrechtlichen Bandes zwischen den
Bundesstaaten von einem Widerstreite politischer Pflichten, insbesondere
der Treuverpflichtung, nicht die Rede sein kann. Immerhin erscheint
es mit dem Grundbegriffe der Staatsangehörigkeit nicht recht vereinbar,
daß ganze Generationen durch zufällige Ereignisse, wie durch die vorübergehende
Anstellung eines Vorfahren im Dienste eines Bundesstaats
37