Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (§ 12.) 89 
„Die in Aussicht genommene Neugestaltung des § 11 des Reichs- 
militärgesetzes, wonach künftig staatlose Personen, die sich im Reichsgebiet 
oder in einem Schutzgebiete dauernd aufhalten, zur Erfüllung wie Deutsche 
herangezogen werden können, beweist bereits zur Genüge, daß von dieser 
Vorschrift auch Gebrauch gemacht werden soll. In der Tat besteht die 
Absicht, staatlose junge Leute, die militärtauglich sind, und in deren 
Person im Einzelfalle keine Bedenken vorliegen, zum Militärdienst heran- 
zuziehen; diese würden damit auf Grund des § Sa des Entwurfs (nun 
§J12) des R. u. St Ges. durch einjährige Dienstzeit einen Rechtsanspruch 
auf Einbürgerung erlangen. Sollten sich aus diesem Verfahren Un- 
zuträglichkeiten ergeben, so würde es natürlich entsprechend einzu- 
schränken sein; wir möchten aber der Erwartung Ausdruck geben, daß 
solche Unzuträglichkeiten nicht eintreten werden."“ 
Angehörige fremder Staaten, die nicht zugleich Deutsche sind, sind 
nicht wehrpflichtig. Wollen sie freiwillig im Heer oder in der Marine 
des Deutschen Reichs dienen, so bedürfen sie der vorherigen Genehmigung 
des Kontingentsherrn und für die Marine der Kaiserlichen Genehmigung 
(ogl. Wehrordnung 88 20 Ziff. 2, 21 Ziff. 2 und 3, 21a unten S. 189). 
5. Der Ausdruck „muß eingebürgert werden“ findet sich zwar hier 
wie in den beiden vorausgehenden Paragraphen des Gesetzes. Er hat 
aber insofern andere Bedeutung, als der § 12 dem Ausländer keinen 
Anspruch auf Einbürgerung zugesteht, den er im Verwaltungsrechts- 
verfahren oder im Rekurswege verfolgen könnte (8§ 40 Abs. 1 des 
R. u. StGes.). Das Wort „muß“ enthält nur eine gesetzliche und daher 
bindende Weisung an die zuständigen Behörden, den Ausländer, der 
die in § 12 aufgeführten Erfordernisse erfüllt, einzubürgern, die Ge- 
nehmigung seines Antrags von keinen weiteren Voraussetzungen als 
etwa den in Staatsverträgen begründeten abhängig zu machen und 
nicht aus anderen Gründen des freien Ermessens abzulehnen. 
Grundsätzlich ist der Rechtsanspruch auf Einbürgerung nur ehe- 
maligen Deutschen und Angestellten im Reichsdienste eingeräumt. Der 
Einbeziehung des § 12 unter die Fälle des im Rechtswege verfolgbaren 
Anspruchs stand besonders das Bedenken entgegen, daß unter Umständen 
das Verwaltungsgericht eines Bundesstaats darüber zu entscheiden hätte, 
ob der Bundesrat mit Recht die Einbürgerung eines Ausländers für 
unzulässig erklärt hat. 
6. Für den Fall, daß der Ausländer noch minderjährig sein sollte, 
vgl. Anm. 10 zu § 8. 
7. Nach § 35 des R. u. StGes. gilt für die Verleihung der un-
	        
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