Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2.  Abschn.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  (814.)  99

4.  Elsaß-Lothringen  gilt  als  Bundesstaat;  die  Schutzgebiete  bleiben
hier  außer  Betracht.

5.  Als  Anstellung  gilt  nach  der  Begründung  zum  Reg.  Entw.  nicht
nur  die  Verleihung  einer  etatsmäßigen  Stelle,  sondern  jede  Aufnahme
in  das  Dienstverhältnis.  Riedel  (Die  Reichsverfassungsurkunde  usw.
1871  S.  261  Anm.  3)  erblickt  in  der  Anstellung  die  mutmaßlich  dauernde
Berufung  zu  einem  Staats-,  Kirchen-,  Schul=  oder  Gemeindeamte;  die
vorübergehende,  zeitlich  begrenzte  oder  bloß  widerrufliche  Verwendung
im  öffentlichen  Dienste  ist  keine  Bestellung  (Anstellung).  Seydel-Piloty
(S.  154  Anm.  108)  hebt  hervor,  daß  das  Gesetz  den  öffentlichen  Dienst
im  Gegensatze  zum  bloß  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Dienstmiete
meint.  (Vgl.  auch  Bl.  f.  adm.  Pr.  Bd.  26  S.  385,  Bd.  32  S.  71,  Bd.  49
106,  Bd.  56  S.  129  —  EVH.  Bd.  2  S.  583,  Bd.  6  S.  255,  Bd.  12
44).  Die  Anstellung  im  Sinne  des  §  14  wird  voraussetzen,

daß  der  Dienst  ein  öffentlicher  ist,
daß  die  Ernennung  in  förmlicher  Weise  unter  Aushändigung  einer
amtlichen  Urkunde  erfolgt,

daß  die  Berufung  zum  Dienste  in  dauernder  Weise  beabsichtigt  ist,
wenngleich  ihr  Widerruf  für  einen  bestimmten  Zeitraum  oder  allgemein
vorbehalten  wird,

daß  der  Angestellte  bei  Übernahme  des  Dienstes  feierlich  in  Pflicht
genommen  und  für  seine  Amtsführung  bestimmten  Rechtsordnungen
unterstellt  wird,

daß  dem  Angestellten  ein  Entgelt  für  seine  Dienstleistung  auf  öffentlichrechtlicher
  Grundlage  gewährleistet  wird.

Als  Bestätigung  im  Sinne  des  §  14  ist  nach  der  Begründung  des
Reg.Entw.  „eine  Verwaltungshandlung  einer  übergeordneten  Behörde
dann  anzusehen,  wenn  sie  sich  nicht  lediglich  als  eine  Kontrolle  der  Beobachtung
  der  für  die  Anstellung  geltenden  Vorschriften  darstellt,  sondern
gesetzlich  vorgeschrieben  ist,  um  einer  staatlichen  Instanz  die  Möglichkeit
der  Prüfung  zu  gewähren,  ob  der  Angestellte  die  für  sein  Amt  erforderlichen
  Eigenschaften  besitzt.“

Die  Bestätigung  muß  sonach  Voraussetzung  der  Rechtswirksamkeit
einer  Anstellung  sein.

Wird  ein  Deutscher  in  einem  Bundesstaate  angestellt,  dem  er  bisher
nicht  angehörte,  so  verliert  er  hierdurch  seine  frühere  Staatsangehörigkeit
  nicht;  denn  der  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  in  einem  anderen
als  dem  Heimatstaate  bildet  für  den  Deutschen  keinen  Grund  zum  Verluste
  der  Staatsangehörigkeit  (vgl.  §  17  des  R.  u.  St  Ges.).  Ob  ein  Aus-7*



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