Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Aenderungen  der  deutschen  Wehrordnung  v.  31.  März  1914.  193

8111.

Ziffer  2  lautet:

„2.  Bei  einer  allgemeinen  Mobilmachung  haben  sich  alle  Personen
des  Beurlaubtenstandes,  die  sich  im  europäischen  Ausland  oder
in  einem  Küstenlande  des  Mittelländischen  oder  Schwarzen  Meeres
befinden,  unverzüglich  nach  Deutschland  zurückzubegeben.

Alle  Personen  des  Beurlaubtenstandes,  die  sich  in  außereuropäischen
  und  nicht  zu  den  Küstenländern  des  Mittelländischen
  oder  Schwarzen  Meeres  gehörenden  Ländern  befinden,
haben  sich,  soweit  sie  nicht  von  der  Rückkehr  im  Falle  einer
Mobilmachung  befreit  sind,  unverzüglich  bei  dem  nächsten  militärischen
  Befehlshaber  (z.  B.  Seebefehlshaber,  Schutztruppenkommandeur)
  oder  beim  Gouverneur  einer  Kolonie,  in  der  sich
keine  Schutztruppe  befindet,  zu  melden.  Ist  ein  solcher  nicht
ohne  weiteres  zu  erreichen,  so  haben  sie  schleunigst  beim  nächsten
deutschen  Berufskonsul  Auskunft  einzuholen.  Erhalten  sie  auf
diesem  Wege  keine  Befehle,  so  haben  sie  sich  unverzüglich  nach
Deutschland  zurückzubegeben."

Ziffer  3  Abs.  1  bis  3  lautet:

„3.  Im  Frieden  können  Offiziere,  Beamte  und  Mannschaften  der
Reserve,  der  Ersatzreserve  und  der  Landwehr  (Seewehr)  ersten
Aufgebots,  die  in  ein  Schutzgebiet  oder  ins  Ausland  gehen
wollen  oder  sich  dort  aufhalten,  unter  Befreiung  von  den  gewöhnlichen
  Dienstpflichten,  soweit  diese  nicht  aus  dem  Aufenthalt
  in  einem  Schutzgebiet  erwachsen,  mit  der  Verpflichtung
zur  Rückkehr  im  Falle  einer  Mobilmachung?“*)  auf  zwei  Jahre
beurlaubt  werden.

R-MG.  8§  59  Abf.  1.

Der  Urlaub  wird  erteilt  an  Offiziere  und  Beamte  durch  den
Brigadekommandeur  oder  Landwehr-Inspekteur,  an  Mannschaften
durch  den  Bezirkskommandeur."

Als  Anm.  )  zu  Ziffer  3  ist  aufzunehmen:

„**)  Unter  Rückkehr  im  Falle  einer  Mobilmachung  ist  auch
die  Gestellung  außerhalb  des  Reichsgebiets,  d.  h.  in  einem  Schutzgebiet
  oder  im  Ausland  an  Bord  eines  Kriegsschiffs  usw.  zu
verstehen  (vgl.  §  111,  2).“

Ziffer  4  Abs.  1  und  2  lauten:

„4.  Weist  ein  nach  Ziffer  3  Beurlaubter  durch  Bescheinigung  des
Gouverneurs  oder  des  Konsuls  nach,  daß  er  sich  in  dem  Schutzgebiet
  oder  im  Ausland  eine  feste*)  Stellung  als  Kaufmann,
Gewerbetreibender  usw.  erworben  hat,  so  kann  der  Urlaub  bis
zur  Entlassung  aus  dem  Militärverhältnisse  verlängert  werden.
Dies  gilt  jedoch  für  den  in  einem  europäischen  Lande  oder  in

v.  Welser,  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  13