Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

100 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
länder die Staatsangehörigkeit durch Anstellung in einem deutschen 
Bundesstaate verliert, ist nach dem Rechte seines Heimatstaats zu be- 
urteilen. Da es im allgemeinen unerwünscht ist, daß der Angestellte 
eines deutschen Staats eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, wird 
vor seiner Anstellung das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsver- 
bande zu fordern sein, falls diese Wirkung nicht ohnehin nach dem Rechte 
des Heimatstaats infolge der Anstellung eintritt (vgl. auch unten Anm. 11). 
6. Über die Auslegung des Begriffes „Staatsdienst“ entscheidet das 
Landesrecht (vgl. Reger Bd. 1 S. 111, Bd. 5 S. 86, Bd. 9 S. 342, 488, 
Bd. 12 S. 62, Bd. 17 S. 87, Bd. 23 S. 149, Bd. 24 S. 208, Bd. 29 
S. 109). « « 
In Bayern werden nach den in den Anm. 3 und 5 dargelegten 
Grundsätzen als Angestellte im Staatsdienste zu erachten sein: 
1. die etatsmäßigen widerruflichen und unwiderruflichen Beamten 
(Art. 2, 5, 6 des Beamtengesetzes vom 16. August 1908, GVl. S. 581), 
2. die Beamten im Sinne des Art. 1 des Beamtengesetzes, die nicht 
nach Art. 2 dieses Gesetzes etatsmäßig sind, 
3. die Offiziere, Sanitäts= und Veterinäroffiziere, sowie die Militär- 
beamten, 
4. die Notare, die Eichmeister, die Steuer= und Gemeindeeinnehmer 
der Pfalz, die von der Regierung oder Zentralbehörde in dauernder 
Weise ernannt sind (Notariatsgesetz vom 9. Juni 1899, Beil. z. GVBl. 
1909 S. 137. — Art. 205 des Beamtengesetzes. — K. Verordnung vom 
29. März 1912, GVhl. S. 333). 
Dagegen sind nicht hierher zu zählen: 
a) die zu Beamten erklärten Personen (8 1 der K. Verordnung 
vom 10. Dezember 1908, GVl. S. 1041. — Ministerialbekanntmachung 
vom 8. Juni 1909, GVBl. S. 386), 
b) die in Art. 25 des Beamtengesetzes aufgeführten Personen, 
J%) die Rechtsanwälte, 
d) das Kanzlei= und Dienstpersonal des Landtags (Art. 185 des 
Beamtengesetzes. — Art. 11 des Gesetzes vom 19. Januar 1872, den 
Geschäftsgang des Landtags betr., Gl. S. 173), 
e) die Bureau-, Kanzlei= und Unterbeamten der Versicherungs- 
anstalten (K. Verordnung vom 21. Dezember 1908, GVBl. S. 1158.— 
Ministerialbekanntmachung vom 24. Januar 1909, Ml. S. 151), 
f) die Hofbeamten. 
7. Im Dienste einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind 
in Bayern angestellt oder bestätigt:
	        
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