100 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
länder die Staatsangehörigkeit durch Anstellung in einem deutschen
Bundesstaate verliert, ist nach dem Rechte seines Heimatstaats zu be-
urteilen. Da es im allgemeinen unerwünscht ist, daß der Angestellte
eines deutschen Staats eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, wird
vor seiner Anstellung das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsver-
bande zu fordern sein, falls diese Wirkung nicht ohnehin nach dem Rechte
des Heimatstaats infolge der Anstellung eintritt (vgl. auch unten Anm. 11).
6. Über die Auslegung des Begriffes „Staatsdienst“ entscheidet das
Landesrecht (vgl. Reger Bd. 1 S. 111, Bd. 5 S. 86, Bd. 9 S. 342, 488,
Bd. 12 S. 62, Bd. 17 S. 87, Bd. 23 S. 149, Bd. 24 S. 208, Bd. 29
S. 109). « «
In Bayern werden nach den in den Anm. 3 und 5 dargelegten
Grundsätzen als Angestellte im Staatsdienste zu erachten sein:
1. die etatsmäßigen widerruflichen und unwiderruflichen Beamten
(Art. 2, 5, 6 des Beamtengesetzes vom 16. August 1908, GVl. S. 581),
2. die Beamten im Sinne des Art. 1 des Beamtengesetzes, die nicht
nach Art. 2 dieses Gesetzes etatsmäßig sind,
3. die Offiziere, Sanitäts= und Veterinäroffiziere, sowie die Militär-
beamten,
4. die Notare, die Eichmeister, die Steuer= und Gemeindeeinnehmer
der Pfalz, die von der Regierung oder Zentralbehörde in dauernder
Weise ernannt sind (Notariatsgesetz vom 9. Juni 1899, Beil. z. GVBl.
1909 S. 137. — Art. 205 des Beamtengesetzes. — K. Verordnung vom
29. März 1912, GVhl. S. 333).
Dagegen sind nicht hierher zu zählen:
a) die zu Beamten erklärten Personen (8 1 der K. Verordnung
vom 10. Dezember 1908, GVl. S. 1041. — Ministerialbekanntmachung
vom 8. Juni 1909, GVBl. S. 386),
b) die in Art. 25 des Beamtengesetzes aufgeführten Personen,
J%) die Rechtsanwälte,
d) das Kanzlei= und Dienstpersonal des Landtags (Art. 185 des
Beamtengesetzes. — Art. 11 des Gesetzes vom 19. Januar 1872, den
Geschäftsgang des Landtags betr., Gl. S. 173),
e) die Bureau-, Kanzlei= und Unterbeamten der Versicherungs-
anstalten (K. Verordnung vom 21. Dezember 1908, GVBl. S. 1158.—
Ministerialbekanntmachung vom 24. Januar 1909, Ml. S. 151),
f) die Hofbeamten.
7. Im Dienste einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind
in Bayern angestellt oder bestätigt: