Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs-  u.  Staatsangehörigkeitsgesetz  v.  22.  Juli  1913.  17

Gehört  er  mehreren  Bundesstaaten  an,  so  verliert  er  durch
den  Beschluß  die  Staatsangehörigkeit  in  allen  Bundesstaaten.

8  29.

Der  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  in  den  Fällen  des
8  26  Abs.  1,  2  und  der  8827,  28  sowie  der  Wiedererwerb
der  Staatsangehörigkeit  in  den  Fällen  des  §  26  Abs.  3  Satz  2
erstreckt  sich  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  auf  diejenigen  Kinder,
deren  gesetzliche  Vertretung  dem  Ausgeschiedenen  oder  dem  Wiedereingebürgerten
  kraft  elterlicher  Gewalt  zusteht,  soweit  sich  die
Ehefrau  oder  die  Kinder  mit  ihm  in  häuslicher  Gemeinschaft
befinden.  Ausgenommen  sind  Döchter,  die  verheiratet  sind  oder
verheiratet  gewesen  sind.

g  30.

Ein  ehemaliger  Deutscher,  der  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  die  Reichsangehörigkeit  durch  Entlassung  verloren  hat,
aber  bei  Anwendung  der  Vorschrift  des  §  24  Abs.  1  als  nicht
entlassen  gelten  würde,  muß  auf  seinen  Antrag  von  dem  Bundesstaat,
  in  dessen  Gebiet  er  sich  niedergelassen  hat,  eingebürgert
werden,  wenn  er  seit  dem  im  §  24  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt
  seinen  Wohnsitz  im  Inland  behalten  hat  und  den  Erfordernissen
  des  §  8  Abs.  1  entspricht,  auch  den  Antrag  innerhalb
  eines  Jahres  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  stellt.
Die  Vorschrift  des  §  8  Abs.  2  findet  Anwendung.

8  31.

Ein  ehemaliger  Deutscher,  der  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  die  Reichsangehörigkeit  nach  §  21  des  Gesetzes  über  die
Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit
  vom  1.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  35  5)  durch  zehnjährigen
  Aufenthalt  im  Ausland  verloren  hat,  muß  von  dem
Bundesstaat,  in  dessen  Gebiet  er  sich  niedergelassen  hat,  eingebürgert
  werden,  wenn  er  keinem  Staate  angehört.

Das  gleiche  gilt  von  dem  ehemaligen  Angehörigen  eines
Bundesstaats  oder  eines  in  einen  solchen  einverleibten  Staates,
der  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  1.  Juni
1870  nach  Landesrecht  seine  Staatsangehörigkeit  durch  Aufenthalt
  außerhalb  seines  Heimatstaats  verloren  hat.

v.  Welser,  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  2