Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

MWB.  99

Kontraventionsfälle.
Artikel  24.

Die  Nichtbefolgung  der  in  gegenwärtiger  Schifffahrts=  und  Hafenordnung  gegebenen
Vorschriften  und  die  Uebertretung  der  darin  ausgesprochenen  Verbote  wird  außer  dem  von
dem  Schuldtragenden  zu  leistenden  vollen  Schadenersatze  mit  einer  nach  der  größeren  oder
geringeren  Absichtlichkeit,  Schädlichkeit  oder  Gefährlichkeit  des  Vergehens  zu  bemessenden
Strafe  geahndet  und  zwar  von  den  Behörden  und  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Landes,  auf
dessen  Gebiete  die  strafbare  Handlung  begangen  ist.

Kein  Schiffführer  soll  aber  in  Folge  einer  gegen  ihn  oder  seine  Mannschaft  eingeleiteten
Untersuchung,  soferne  es  sich  nur  um  eine  polizeilich  strafbare  und  bloß  mit  einer  Geldstrafe
zu  ahndende  Uebertretung  handelt,  an  der  Fortsetzung  seiner  Reise  gehindert  werden,  wenn
derselbe  für  Strafe,  Kosten  und  Schadenersatz  eine  von  dem  Richter  festzusetzende  Kaution
geleistet  hat.

Artikel  25.

Das  Verfahren  bei  der  Untersuchung  von  Uebertretungen  gegen  diese  Schifffahrts-  und
Hafenordnung  soll  ein  möglichst  einfaches  und  beschleunigtes  sein.  Vorladungen  und  sonstige  Verfügungen
  der  untersuchenden  Behörde  richten  sich  nach  den  Bestimmungen  der  betreffenden  Landes.
gesetzgebung  und  beziehungsweise  nach  den  bestehenden  internationalen  Jurisdiktions-Verträgen.

Falls  indessen  ein  der  Uebertretung  dieser  Schifffahrts=  und  Hafenordnung  beschuldigter
Angehöriger  eines  anderen  Staates  dem  Vollzuge  eines  Straferkenntnisses,  welches  in  dem
Staatsgebiete  der  Uebertretung  gegen  ihn  erlassen  wurde,  sich  entzieht,  so  soll  auf  Veranlassung
der  erkennenden  Behörde  die  verübte  Uebertretung  im  Heimatstaate  des  Beschuldigten  nach
Maßgabe  der  dortigen  Landesgesetze  untersucht  und  bestraft  werden.

Vollzugsbehörden.
Artikel  26.

Welche  Behörden  und  Organe  mit  der  Handhabung  der  Schifffahrts-  und  Hafenordnung,
mit  der  Ueberwachung  der  Häfen  und  der  Schiffe,  mit  der  Untersuchung  und  Bestrafung  der
Uebertretungen  dieser  Ordnung  beauftragt  sind,  richtet  sich  in  jedem  Uferstaate  nach  den
daselbst  bestehenden  Organisationsbestimmungen.

Die  Regierungen  der  Bodensee-Uferstaaten  werden  sich  von  den  betheiligten  Behörden
und  Organen  sowie  von  den  eintretenden  nicht  bloß  personellen  Veränderungen  jeweils  gegenseitig
  in  Kenntniß  setzen.