2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (816.) 109
gestellt werden, der Zeitpunkt der Aushändigung der Bestätigungs—
urkunde maßgebend. In Bayern soll die Anstellungs= oder Bestätigungs-
urkunde Ausländern nicht vor dem Tage ausgehändigt werden, an
dem die Anstellung wirksam wird, um die Einbürgerung zu vermeiden,
solange nicht feststeht, daß der übertragene Dienst tatsächlich angetreten
wird. (Bayer. VV. Nr. 29.)
8. In Anstellungs= und Bestätigungsurkunden nach den 88 14 und
15 des R. u. St Ges. kann die Aufnahme oder Einbürgerung des An-
gestellten selbst ausgeschlossen werden. Außerdem kann die höhere Ver-
waltungsbehörde durch Vorbehalt bestimmen, daß die Ehefrau allein
oder mit einzelnen oder allen ehelichen Kindern oder nur einzelne Kinder
nicht aufgenommen oder eingebürgert werden sollen. In den Form-
blättern für die Aufnahme= und Einbürgerungsurkunden ist der Vorbehalt
in der Weise vorgesehen, daß alle Angehörigen, die aufgenommen oder
eingebürgert werden sollen, mit Namen aufgeführt werden. Die übrigen
sind durch den Zusatz ausgeschlossen: „Die Aufnahme (Einbürgerung)
erstreckt sich nur auf die vorstehend aufgeführten Familienangehörigen.“
Bei Anstellungs= und Bestätigungsurkunden wird in gleicher Weise zu
verfahren sein. Denn die Begründung des Reg. Entw. betont ausdrücklich,
daß Vorbehalte, um wirksam zu sein, in die Aufnahme-, Anstellungs= oder
Bestätigungsurkunden selbst aufgenommen sein müssen.
9. Die Frage, wieweit dem Aufgenommenen oder Eingebürgerten
die gesetzliche Vertretung seiner Kinder kraft elterlicher Gewalt im Augen-
blicke der Aufnahme oder Einbürgerung zusteht, ist nach deutschem Rechte
zu beurteilen. Dieses Recht ist sohin maßgebend für die Frage, ob die
Ehe des Aufgenommenen oder Eingebürgerten gültig, nichtig oder ge-
schieden ist (Art. 13 und 17 des EG. z. BGB.), dann für die Ehelichkeit
der Kinder (Art. 18 des EG. z. BGB.), für die Volljährigkeit und die
Volljährigkeitserklärung der Kinder (88 2 ff. BSB.). Die Erwerbung
der Staatsangehörigkeit erstreckt sich sonach nicht auf Kinder, die voll-
jährig oder als volljährig erklärt, die der elterlichen Gewalt des Vaters
entzogen sind, auf die an Kindes Statt Angenommenen, auf uneheliche
çnicht legitimierte) Kinder der Ehefrau, dann nach ausdrücklicher Be-
stimmung auf DTöchter, die verheiratet sind oder verheiratet waren (ogl.
Anm. 12 zu 8 7). Belanglos ist, ob dem Vater die Sorge für die Person
des Kindes zusteht (s. dagegen § 19 des R. u. St Ges.) und ob die Ehe-
frau und die Kinder mit dem Vater in häuslicher Gemeinschaft leben
s. dagegen § 29).
¶ dagegen 8 20) (Bayer. VV. Nr. 31.)