114 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
über die Wirkungen der Ehe auf die persönlichen Beziehungen und das
Vermögen der Ehegatten Vorsorge nur für die Fälle gleicher Staats-
angehörigkeit beider Ehegatten oder für die Fälle, in denen die Ver-
schiedenheit erst durch eine spätere Veränderung herbeigeführt worden
sei. Der Fall, daß von vornherein die Staatsangehörigkeit der Ehe-
gatten verschieden sei, werde hiernach weder durch das deutsche Gesetz,
noch durch die bestehenden internationalen Abkommen getroffen; von
einer Regelung durch positive Vorschrift habe man wegen ihrer Schwierig-
keit bisher Abstand genommen. Die gestellten Anträge wollten nun eben
den Fall herbeiführen, daß bei der Eheschließung einer Deutschen mit
einem Ausländer die Staatsangehörigkeit der Ehegatten von vornherein
eine verschiedene bleibe. Eine solche Regelung versetze die Frau gerade
in die Rechtslage, für die es an ausdrücklichen Vorschriften über die
persönlichen Beziehungen der Ehegatten und über die Scheidung mangele,
und entziehe ihr somit die Wohltat, die in einer positiven Regelung
dieser wichtigen Rechtsbeziehungen gegenüber einem ungewissen Rechts-
zustand liege. Das Interesse der Frau gehe aber dahin, daß sie in
jenen Beziehungen klaren und sicheren Rechtsvorschriften unterworfen
werde, wie die Regierungsvorlage es zur Folge habe, und daß sie nicht
in eine Lage gebracht werde, für die es solche Vorschriften nicht gebe.“
Auf uneheliche Kinder und Kinder aus früheren Ehen der Deutschen
erstreckt sich der Verlust der Staatsangehörigkeit — abgesehen vom Falle
der Legitimation — nicht.
Ob die Eheschließung hinsichtlich ihrer rechtlichen Voraussetzungen
und der Beobachtung der Formvorschriften zulässig war und gültig ist,
beurteilt sich gemäß Art. 13 des EcG. z. BGB. für die Deutsche stets
nach deutschem Recht. Vgl. hierzu Anm. 1 zu 86.
10. Die Deutsche tritt durch die Eheschließung mit einem Deutschen
vollständig in dessen staatsbürgerliche Verhältnisse über. Besaß sie
mehrere Staatsangehörigkeiten, die der Ehemann nicht teilt, so verliert
sie alle bisherigen; besitzt der Ehemann mehrere Staatsangehörigkeiten,
so erwirbt sie diese sämtlich (§ 6 des R. u. StGes.).
11. Für die Frage, ob die Deutsche durch die Eheschließung mit einem
Ausländer dessen Staatsangehörigkeit erlangt, ist das Recht des be-
treffenden ausländischen Staats maßgebend (s. unten S. 226 Ziff. 3;
vgl. Reger Bd. 13 S. 409, Bd. 18 S. 471, Bd. 20 S. 237).
Bezüglich der Kinder der Deutschen gilt das in Anm. 9 vorletzter
Abs. Gesagte.
Nach Auflösung der Ehe mit einem Ausländer hat die ehemalige