Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

114 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
über die Wirkungen der Ehe auf die persönlichen Beziehungen und das 
Vermögen der Ehegatten Vorsorge nur für die Fälle gleicher Staats- 
angehörigkeit beider Ehegatten oder für die Fälle, in denen die Ver- 
schiedenheit erst durch eine spätere Veränderung herbeigeführt worden 
sei. Der Fall, daß von vornherein die Staatsangehörigkeit der Ehe- 
gatten verschieden sei, werde hiernach weder durch das deutsche Gesetz, 
noch durch die bestehenden internationalen Abkommen getroffen; von 
einer Regelung durch positive Vorschrift habe man wegen ihrer Schwierig- 
keit bisher Abstand genommen. Die gestellten Anträge wollten nun eben 
den Fall herbeiführen, daß bei der Eheschließung einer Deutschen mit 
einem Ausländer die Staatsangehörigkeit der Ehegatten von vornherein 
eine verschiedene bleibe. Eine solche Regelung versetze die Frau gerade 
in die Rechtslage, für die es an ausdrücklichen Vorschriften über die 
persönlichen Beziehungen der Ehegatten und über die Scheidung mangele, 
und entziehe ihr somit die Wohltat, die in einer positiven Regelung 
dieser wichtigen Rechtsbeziehungen gegenüber einem ungewissen Rechts- 
zustand liege. Das Interesse der Frau gehe aber dahin, daß sie in 
jenen Beziehungen klaren und sicheren Rechtsvorschriften unterworfen 
werde, wie die Regierungsvorlage es zur Folge habe, und daß sie nicht 
in eine Lage gebracht werde, für die es solche Vorschriften nicht gebe.“ 
Auf uneheliche Kinder und Kinder aus früheren Ehen der Deutschen 
erstreckt sich der Verlust der Staatsangehörigkeit — abgesehen vom Falle 
der Legitimation — nicht. 
Ob die Eheschließung hinsichtlich ihrer rechtlichen Voraussetzungen 
und der Beobachtung der Formvorschriften zulässig war und gültig ist, 
beurteilt sich gemäß Art. 13 des EcG. z. BGB. für die Deutsche stets 
nach deutschem Recht. Vgl. hierzu Anm. 1 zu 86. 
10. Die Deutsche tritt durch die Eheschließung mit einem Deutschen 
vollständig in dessen staatsbürgerliche Verhältnisse über. Besaß sie 
mehrere Staatsangehörigkeiten, die der Ehemann nicht teilt, so verliert 
sie alle bisherigen; besitzt der Ehemann mehrere Staatsangehörigkeiten, 
so erwirbt sie diese sämtlich (§ 6 des R. u. StGes.). 
11. Für die Frage, ob die Deutsche durch die Eheschließung mit einem 
Ausländer dessen Staatsangehörigkeit erlangt, ist das Recht des be- 
treffenden ausländischen Staats maßgebend (s. unten S. 226 Ziff. 3; 
vgl. Reger Bd. 13 S. 409, Bd. 18 S. 471, Bd. 20 S. 237). 
Bezüglich der Kinder der Deutschen gilt das in Anm. 9 vorletzter 
Abs. Gesagte. 
Nach Auflösung der Ehe mit einem Ausländer hat die ehemalige
	        
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