Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

128 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
22. Der Ausdruck „Kriegsgefahr“ findet sich sonst nur in §5 
Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 9. November 1867 (Bayer. Ges. Bl. 1871/72 
Beil. 34). Kriegsgefahr besteht jedenfalls, wenn Kriegsbereitschaft angeord- 
net ist. In der Reichstagskommission erklärte ein Vertreter der verbün- 
deten Regierungen gegenüber einem Antrag auf Streichung der Worte 
„oder einer Kriegsgefahr“, diese Worte hätten schon im §7 des B. u. 
St Ges. gestanden, ohne je zu Unzuträglichkeiten Anlaß gegeben zu haben. 
Es sei tatsächlich möglich, daß eine Kriegsgefahr bestehe und zu außer- 
ordentlichen Maßnahmen nötige, ohne daß gleich eine Kriegserklärung 
erfolge. Auch in anderen Gesetzesvorschriften sei dieser Fall vorgesehen. 
(Bayer. VV. Nr. 36, 39—43.) 
8 23. 
Die Entlassung wird wirksam 1) mit der Aushändigung?) 
einer von der höheren Verwaltungsbehörde 3) des Heimatstaats 
ausgefertigten Entlassungsurkunde. 5) Die Urkunde wird nicht 
ausgehändigt 6) an Personen, die verhaftet sind oder deren Ver- 
haftung oder Festnahme von einer Gerichts= oder Polizeibehörde 
angeordnet ist. 
Soll sich die Entlassung zugleich auf die Ehefrau und die 
Kinder des Antragstellers beziehen, so müssen auch diese Personen 
in der Entlassungsurkunde mit Namen aufgeführt werden. 
Reg. Entw. § 18. — Komm. Entw. § 18. — Komm. Ber. S. 52, 85. — Sten. Ber. 
S. 5331 A, 5775 C. 
1. In der Begründung zum Reg. Entw. ist ausgeführt, daß die 
Entlassungsurkunde ohne Wirkung bleibt, solange sie nicht in die Hände 
des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters 
gelangt ist. 
Die Wirksamkeit der Entlassung wird rückwirkend wieder aufgehoben 
in den Fällen des § 24 des R. u. StGes. 
2. Angesichts der rechtlichen Bedeutung, die der Aushändigung der 
Entlassungsurkunde zukommt, ist die Feststellung ihres Zeitpunkts von 
Wichtigkeit. In Bayern muß daher ein Nachweis des Tages der Aus- 
händigung zu den amtlichen Verhandlungen genommen werden. Die 
Behörde, welche die Entlassungsurkunde ausstellt, ist sohin genötigt, die 
Urkunde in ihren Amtsräumen, durch einen Amtsdiener gegen Empfangs- 
bestätigung oder durch die Post gegen Zustellungsurkunde, dem im Aus- 
lande befindlichen Antragsteller durch das deutsche Konsulat oder durch 
Vermittlung eines Bevollmächtigten im Inland zustellen zu lassen (vol. 
Reger Bd. 6 S. 97).
	        
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