Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

130 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
8 24. 
Die Entlafsung!) gilt als nicht erfolgt,?“) wenn der Ent— 
lassene beim Ablaufs) eines Jahres) nach der Aushändigung 
der Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz 5) oder seinen dauernden 
Aufenthalt 6ö) im Inland7) hat. 
Diese Vorschrift sindet keine Anwendung, 8) wenn der Ent- 
lassene sich die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundes- 
staate gemäß § 20 vorbehalten hat. 
Reg. Entw. § 19. — Komm. Entw. 8 19. — Komm. Antr. Nr. 32 Ziff. 3, Nr. 33 
Ziff. 1 Buchst. a und b, Nr. 43, Nr. 46 Ziff. 1, Nr. 52. — Komm Ber. 
52—53, 85—88. — Sten. Ber. S. 253B—0, 5331 4, 5775 C. 
1. Nach der Begründung des Reg. Entw. sollte durch die Vorschrift 
des § 18 Abs. 2 des B. u. Stef. (s. oben S. 5) verhindert werden, 
daß die Entlassung lediglich zu dem Zwecke nachgesucht wird, um auf 
dem Wege einer Scheinauswanderung lästigen Verpflichtungen gegen das 
bisherige Vaterland zu entgehen. Diese Absicht des Gesetzgebers wird 
durch die vorliegende Fassung des § 24 Abs. 1 in zweckmäßigerer Weise 
zur Ausführung gebracht. 
Wenngleich die Vorschrift zunächst zur Verhütung der Scheinaus- 
wanderung bestimmt ist, gilt sie doch auch für Fälle, in denen der Ent- 
lassene aus anderen Gründen die Absicht der Auswanderung aufgibt 
oder in die Heimat zurückkehrt. 
2. Die Entlassung ist mit der Aushändigung der Urkunde tat- 
sächlich erfolgt. Ihre Rechtswirksamkeit bleibt nicht etwa ein Jahr lang 
in der Schwebe, sondern wird nachträglich völlig aufgehoben, wenn die 
Voraussetzung des § 24 Abs. 1 eingetreten ist. Die Aupfhebung wirkt 
zurück bis auf den Zeitpunkt, in dem die Entlassungsurkunde ausgehändigt 
worden war. (Vgl. Reger Bd. 6 S. 98, 483, Bd. 8 S. 90, Bd. 10 S. 307, 
Bd. 16 S. 200, 308, Bd. 30 S. 323.) · 
Daß die Entlassung als nicht erfolgt gilt, ist ein Satz des öffent— 
lichen Rechts. Demgemäß leben die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen 
des Deutschen wieder auf, als ob er nicht entlassen worden wäre. Dies 
gilt vor allem für die Wehrpflicht und die Steuerpflicht, soweit die 
Verbindlichkeiten hieraus nicht etwa durch den Aufenthalt im Auslande 
ausgeschaltet waren. Die Nichtigkeit der Entlassung wird auch auf die 
Beziehungen des bürgerlichen Rechts z. B. die Gültigkeit einer Ehe, die 
Legitimation, die Ehelichkeit eines Kindes usw. Einfluß haben, voraus— 
gesetzt daß der Entlassene innerhalb des Reuejahrs nicht eine ausländische 
Staatsangehörigkeit besessen, sondern als staatlos gegolten hatte. Da—
	        
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