2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (826.) 139
nicht ohne Erfüllung entsprechender staatsbürgerlicher Pflichten in An—
spruch genommen werden dürfen und daß, wer diese Pflichten nicht
erfüllt, damit stillschweigend den Willen kundgibt, die staatsbürgerliche
Gemeinschaft nicht weiter fortzusetzen. Nach der Begründung des
Reg. Entw. muß ferner vom militärischen Standpunkt daran festgehalten
werden, daß die gesetzlich allen Deutschen obliegende Wehrpflicht auch
für die Auslandsdeuschen nicht nur auf dem Papiere steht. Nach den
Berichten unserer Militärbehörden wie unserer diplomatischen und kon-
sularischen Vertreter sind leider die Fälle nicht selten, in denen Auslands-
deutsche sich ihren militärischen Verpflichtungen entziehen. Diese Elemente
verloren vor 1914 ihre Reichsangehörigkeit durch den zehnjährigen
Aufenthalt im Ausland, während sie ohne den neuen Verlustgrund
dauernd im Besitze der Reichsangehörigkeit verbleiben würden. Nun
drohen dem säumigen Wehrpflichtigen ohne die Ausbürgerung nur
zwei Nachteile, nämlich die gerichtliche Strafe und die nachträgliche
Einstellung. Diese Nachteile erscheinen aber nicht ausreichend. Denn
einmal würden Deutsche, die sich dauernd im Ausland aufhalten, solche
Maßnahmen in der Regel überhaupt nicht zu fürchten haben. Sodann
ist die Strafe aus Gründen, die teils in den Verhältnissen, teils im
Gesetze liegen, zu gering, um gegenüber den Lasten, die der Heeresdienst
mit sich bringt, entscheidend ins Gewicht zu fallen. Die drohende Ein-
stellung aber wirkt nur vorübergehend, nämlich keinesfalls über das
fünfundvierzigste Lebensjahr, das Ende des wehrpflichtigen Alters hinaus
und auch abgesehen hiervon nur so lange, als der Wehrpflichtige nach
seiner körperlichen Beschaffenheit zu befürchten hat, noch tauglich zum
Militärdienst befunden zu werden. Da dies bei Beginn der dreißiger
Jahre häufig nicht mehr der Fall ist, würden junge Leute die nach-
trägliche Einstellung dadurch umgehen können, daß sie sich möglichst
lange zurückstellen lassen und sich dann bis zu einem Alter, wo sie sich
nicht mehr tauglich glauben, im Ausland, oft sogar in unseren Nachbar-
ländern aufhalten. Solche Beispiele würden zur Nachahmung reizen
und die Zahl derer, die sich dem Heeresdienst entziehen, erheblich ver-
mehren, besonders in Zeiten, wo infolge drohender Kriegsgefahr sich
eine größere Neigung zur Auswanderung einstellen könnte. Unter
diesen Umständen erfordert es schon die Folgerichtigkeit unserer Militär-
gesetzgebung, auf der Deutschlands Größe wesentlich beruht, daß dieser
Gesetzgebung der erforderliche Nachdruck verliehen wird, mit anderen
Worten, daß die Ausbürgerung die notwendige Folge der Nichterfüllung
der Wehrpflicht bildet.