148 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
Andernfalls könnte sich im Hinblick auf den zweiten Absatz die Möglichkeit
ergeben, daß ihm durch Beschluß der Zentralbehörde des einen seiner
Heimatstaaten die Staatsangehörigkeit auch jenes Bundesstaats entzogen
wird, von dessen Regierung er die Erlaubnis zum Eintritt in aus-
ländische Staatsdienste erhalten hatte.
Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und für eine bestimmte
Frist erteilt sein. Ob fie widerrufen werden kann, bemißt sich nach
Landesrecht.
Für die Anwendung des 8 28 ist die Frage der Widerruflichkeit
belanglos. Wer einmal mit Erlaubnis der heimatlichen Regierung in
ausländische Staatsdienste getreten ist, kann seiner Staatsangehörigkeit
auf Grund des § 28 nicht verlustig erklärt werden, selbst wenn er zum
Austritt aus dem fremden Staatsdienst aufgefordert wird und damit
die Erlaubnis ihre Geltung verliert. Im § 23 des B. u. StGes. war
dies ausdrücklich festgestellt; im § 28 des R. u. St Ges. ist der Satz weg-
geblieben, weil sich sein Inhalt (nach der Begründung des Reg. Entw.)
ohne weiteres aus der Fassung des ersten Absatzes ergibt.
2. Ausländische Staatsdienste sind nur die Dienste nichtdeutscher
Staaten.
3. Zum Begriff „Staatsdienste“ bemerkt die Begründung des
Reg. Entw.:
„Bei dem Eintritt in fremde Staatsdienste kommt es nicht in Be-
tracht, ob es sich um den Eintritt in den unmittelbaren oder mittel-
baren, in den zivilen oder militärischen Dienst eines ausländischen
Staates handelt.“
Jedenfalls aber kommt nur der Eintritt in Staatsdienste in Frage.
Der Dienst einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, einer öffentlichen
Schule, einer Religionsgesellschaft usw. muß unberücksichtigt bleiben, es
sei denn, daß er dem mittelbaren Staatsdienst angehört. Nach den
Komm. Verhandlungen (Komm. Ber. S. 75/76) wird auch der Dienst in der
französischen Fremdenlegion zum Staatsdienst gerechnet. Auf diesen
Dienst wird der Grundgedanke des § 28, daß ein Deutscher nicht ohne
Erlaubnis seiner Regierung in ein persönliches Pflicht und Treuverhältnie
zu einem ausländischen Staate treten soll, nicht zutreffen. Denn der
Fremdenlegionär wird nicht in einer für die Dauer bindenden Weise
zu Treue und Gehormsam gegenüber der französischen Republik ver-
pflichtet, er leistet keinen Fahneneid im deutschen Sinne, sondern er
verpflichtet sich lediglich durch Vertrag auf fünf Jahre zur Dienstleistung
in der Legion. Sein Dienstverhältnis ist dem Wesen nach kein anderes