Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

148 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
Andernfalls könnte sich im Hinblick auf den zweiten Absatz die Möglichkeit 
ergeben, daß ihm durch Beschluß der Zentralbehörde des einen seiner 
Heimatstaaten die Staatsangehörigkeit auch jenes Bundesstaats entzogen 
wird, von dessen Regierung er die Erlaubnis zum Eintritt in aus- 
ländische Staatsdienste erhalten hatte. 
Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und für eine bestimmte 
Frist erteilt sein. Ob fie widerrufen werden kann, bemißt sich nach 
Landesrecht. 
Für die Anwendung des 8 28 ist die Frage der Widerruflichkeit 
belanglos. Wer einmal mit Erlaubnis der heimatlichen Regierung in 
ausländische Staatsdienste getreten ist, kann seiner Staatsangehörigkeit 
auf Grund des § 28 nicht verlustig erklärt werden, selbst wenn er zum 
Austritt aus dem fremden Staatsdienst aufgefordert wird und damit 
die Erlaubnis ihre Geltung verliert. Im § 23 des B. u. StGes. war 
dies ausdrücklich festgestellt; im § 28 des R. u. St Ges. ist der Satz weg- 
geblieben, weil sich sein Inhalt (nach der Begründung des Reg. Entw.) 
ohne weiteres aus der Fassung des ersten Absatzes ergibt. 
2. Ausländische Staatsdienste sind nur die Dienste nichtdeutscher 
Staaten. 
3. Zum Begriff „Staatsdienste“ bemerkt die Begründung des 
Reg. Entw.: 
„Bei dem Eintritt in fremde Staatsdienste kommt es nicht in Be- 
tracht, ob es sich um den Eintritt in den unmittelbaren oder mittel- 
baren, in den zivilen oder militärischen Dienst eines ausländischen 
Staates handelt.“ 
Jedenfalls aber kommt nur der Eintritt in Staatsdienste in Frage. 
Der Dienst einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, einer öffentlichen 
Schule, einer Religionsgesellschaft usw. muß unberücksichtigt bleiben, es 
sei denn, daß er dem mittelbaren Staatsdienst angehört. Nach den 
Komm. Verhandlungen (Komm. Ber. S. 75/76) wird auch der Dienst in der 
französischen Fremdenlegion zum Staatsdienst gerechnet. Auf diesen 
Dienst wird der Grundgedanke des § 28, daß ein Deutscher nicht ohne 
Erlaubnis seiner Regierung in ein persönliches Pflicht und Treuverhältnie 
zu einem ausländischen Staate treten soll, nicht zutreffen. Denn der 
Fremdenlegionär wird nicht in einer für die Dauer bindenden Weise 
zu Treue und Gehormsam gegenüber der französischen Republik ver- 
pflichtet, er leistet keinen Fahneneid im deutschen Sinne, sondern er 
verpflichtet sich lediglich durch Vertrag auf fünf Jahre zur Dienstleistung 
in der Legion. Sein Dienstverhältnis ist dem Wesen nach kein anderes
	        
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